Bernhard Dollinger, Bereich Grundsatz – Spezialprüfung, Genossenschaftsverband Bayern e.V.
I. Überblick
Die Durchführung von Handelsgeschäften bei Instituten im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG bzw. § 53 Abs. 1 KWG stellt sich in der Praxis i. d. R. als etabliertes Geschäftsfeld dar. Der Rahmen für eine sachgerechte aufsichtliche Abwicklung von Handelsgeschäften leitet sich aus den MaRisk ab, die in der aktuellen Fassung vom 29.05.2024 mit Rundschreiben 06/2024[1] veröffentlicht sind.
Unabhängig davon zeigt sich, dass sich bei Prozessgestaltungen, der konkreten Durchführung von Handelsgeschäften als auch im Rahmen von Prüfungen – sei es durch die Interne Revision bzw. den Abschlussprüfer – immer wieder individuelle Fragestellungen ergeben, die einer Klärung bedürfen.
Mit diesem Beitrag sollen insbesondere die wesentlichen Facetten der Abwicklung von Handelsgeschäften und der damit verbundenen zu beachtenden Anforderungen aus den MaRisk aufgezeigt werden.
Als Überblick der wesentlichen Anforderungen zur Durchführung von Handelsgeschäften gemäß MaRisk sind insbesondere zu nennen:
- AT 2.3 Handelsgeschäfte (Definition)
- AT 8.1 Neu-Produkt-Prozess
- BTO 2 Handelsgeschäft
- BTO 2.1 Funktionstrennung
- BTO 2.2 Anforderungen an die Prozesse im Handelsgeschäft
- BTO 2.2.1 Handel
- BTO 2.2.2 Abwicklung und Kontrolle
- BTO 2.2.3 Abbildung im Risikocontrolling
- BTR 1 Adressenausfallrisiken
- BTR 2.2 Marktpreisrisiken des Handelsbuchs
- BTR 2.3 Marktpreisrisiken des Anlagebuchs
Ferner auch:
- BTO 1 Kreditgeschäft, soweit anwendbar
II. Definition von Handelsgeschäften
Ein zentraler Gesichtspunkt ist die Definition von Handelsgeschäften. Dies ergibt sich aus AT 2.3 Tz. 3 MaRisk und ist als Überblick in Abbildung 1 dargestellt. [...]
Beitragsnummer: 22702