Donnerstag, 1. August 2024

Compliance-Risiken: Damoklesschwert Straf- & Ordnungswidrigkeitenrecht

Gestiegene Regulierungsdichte, verstärkte Verantwortlichkeiten der Compliance-Funktionen, persönliche Haftung & Bußgeldbedrohung sind nicht zu unterschätzende Risiken!

Klaus Weidner, Rechtsanwalt und Compliance-Beauftragter gemäß Art. 22 DVO 2017/595 und MaRisk AT 4.4.2 der NATIONAL-BANK Aktiengesellschaft

I. Einleitung

In den letzten Jahren haben die Verantwortlichkeiten der Compliance-Funktionen nicht zuletzt infolge der nachhaltig gestiegenen Regulierungsdichte eine deutliche Erweiterung erfahren. Insbesondere mit Blick auf immer noch seltene, dafür aber in der Branche viel beachtete Gerichtsentscheidungen[1] stellt sich für die Inhaber von Compliance-Funktionen nicht selten die Frage nach der Gefahr einer persönlichen Haftung und wie dieses Risiko gegebenenfalls reduziert werden kann.

Im Folgenden soll diesen Fragen unter Zuhilfenahme von Praxisbeispielen in der gebotenen Kürze nachgegangen werden[2]. Der Beitrag beschränkt sich auf die Verantwortlichkeit nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Privatrechtliche Aspekte, z. B. die Haftung gegenüber dem Arbeitgeber infolge von Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten oder aus unerlaubter Handlung auch gegenüber Dritten, sind nicht Gegenstand dieser Betrachtung.

II. Rechtliche Grundlagen

1. Abgrenzung Strafrecht vs. Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Strafrecht beinhaltet allgemeine Vorschriften sowie Straftatbestände von höherem bis hohem Unrechtsgehalt und sieht als Sanktionen Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe vor. Abgesehen von einigen leichteren Delikten (z. B. einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung) gilt das sog. Legalitätsprinzip, d. h. die Strafverfolgungsbehörden sind gesetzlich zur Verfolgung verpflichtet, wenn der Anfangsverdacht auf das Vorliegen einer Straftat gegeben ist[3].

Im Recht der Ordnungswidrigkeiten, d. h. Rechtsverletzungen von geringerem Unrechtsgehalt als Straftaten, gilt hingegen da sog. Opportunitätsprinzip, wonach die Entscheidung über die Verfolgung einer Tat in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt ist[4]. Die Behörde unterliegt bei der Ausübung des Ermessens rechtsstaatlichen Grenzen, insbesondere dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Grundgesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. [...]
Beitragsnummer: 22688

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