Steve Jäkel, Syndikusrechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Berliner Volksbank eG, Vorstandsstab/Recht
Das Kammergericht Berlin hat sich im Urteil vom 06.05.2024 (Az.: 24 U 57/23) mit unterlassenen Prüfpflichten des Kunden einer Zahlungsdienstleisterin bei einer Überweisung auseinandergesetzt.
Der Kläger führte ein Konto bei der beklagten Zahlungsdienstleisterin und nutzt deren Online-Banking seit vielen Jahren. Bevor eine Transaktion autorisiert wurde, musste der Kläger eine TAN mittels eines TAN-Generators generieren. Die TAN-Nummer konnte jedoch nur in Zusammenspiel mit dem TAN-Generator und der Girokarte generiert werden.
Auf dem TAN-Generator wurden vor Überweisung die wichtigsten Zahlungsdaten (z. B. Empfänger, Betrag) dem Kläger angezeigt, die er dann letztendlich mit der generierten TAN bestätigte. Die streitgegenständliche Transaktion erfolgte auf ein dem Kläger unbekanntes Konto.
Zwar kam das Gericht zu der Ansicht, dass die Transaktion nicht autorisiert war, da der Zahlungsdienstleister beweisfällig geblieben war und demnach der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Wertgutschrift hatte. Allerdings konnte die Beklagte nach Grundsätzen von Treu und Glauben eine Gutschrift bzw. Erstattung des Zahlungsbetrages verweigern, weil der Kläger bei der streitgegenständlichen Transaktion seinerseits seine Pflichten aus seinem Vertrag grob fahrlässig verletzt hatte. Somit stand der Beklagten ein Gegenanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zu.
Der Kläger verletzte sein Pflichten grob fahrlässig, weil er vor der endgültigen Freigabe die abschließende Kontrolle von Zahlungsdaten unterlassen hatte. Sofern im konkreten Online-Banking-Verfahren dem Kunden vor der abschließenden Freigabe eines Zahlungsauftrages die Zahlungsinformationen (regelmäßig IBAN des Zahlungsempfängers und Zahlungsbetrag) mitgeteilt werden, muss er deren Übereinstimmung mit den von ihm für den Auftrag vorgesehenen Daten überprüfen. So hatte es der Kläger versäumt, die Daten abzugleichen bzw. die begonnene Transaktion abzubrechen. Die abschließende Kontrolle von Zahlungsdaten vor deren endgültigen Freigabe gehört – wie etwa die Unterschrift unter einen zuvor ausgefüllten Überweisungsträger – auch außerhalb des Online-Bankings zu den jedermann bekannten Grundpflichten im Zahlungsverkehr.
Des Weiteren hatte der Kläger mitgeteilt, dass er seit mehreren Jahren das Online-Banking benutzt und auch bei einem weiteren Zahlungsdienstleister das Online-Banking verwendet. Zur Überzeugung des Senats stand daher fest, dass der Kläger mit den Gepflogenheiten des Online-Banking vertraut war.
PRAXISTIPPS
- Online-Banking-Betrug bleibt für Banken ein Dauerthema. Oftmals handeln die Kunden auf vielfältige Art und Weise grob fahrlässig. Das kann beispielhaft das Anklicken von Fake-Mails oder etwa die telefonische Weitergabe von Daten an angebliche Mitarbeiter der Bank sein. In diesem Fall steht der Bank ein Gegenanspruch aus § 675v Abs.3 BGB zu.
- Bei streitigen Transaktionen sollten sich Banken unverzüglich um die technischen Nachweise kümmern. So werden bei Überweisungen oftmals technische Protokolle erstellt, die darstellen, welche Zahlungsdaten der Kunde gesehen und entsprechend mit TAN genehmigt hat. Dies gilt sowohl beim TAN-Generator als auch bei einer App-basierten Genehmigung.
- Des Weiteren ist es empfehlenswert, sich sofort mit dem Kunden in Kontakt zu setzen und den Sachverhalt entsprechend aufzuklären und zu dokumentieren.
Beitragsnummer: 22681