Lukas Zimpfer, Verbandsprüfer, Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V.
Die Regelungsdichte und Regelungstiefe im Wertpapieraufsichtsrecht hat in den vergangenen 15 Jahren deutlich, dynamisch und – zumindest gefühlt – exponentiell zugenommen. Spätestens ab dem Inkrafttreten der MiFID II zum 03. Januar 2018 nahm die Dynamik deutlich zu. Regelungstexte finden sich längst nicht mehr nur in nationalen Gesetzes- und Verordnungstexten, allen voran im WpHG und in der MaComp, sondern ergeben sich im Wesentlichen aus delegierten Verordnungen und Richtlinien auf europäischer Ebene. Auslegungsfragen werden sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene durch die Aufsichtsbehörden (BaFin und ESMA) im Rahmen von FAQs und Statements/Leitlinien beantwortet. Selbstredend erwarten die Aufsichtsbehörden die Einhaltung ihrer Verlautbarungen.
Die Vielzahl, die Dynamik der Neuerungen und die Detailtiefe der Regelungswerke machen sich auch in den jährlichen Prüfungen des Wertpapierdienstleistungs- und Depotgeschäfts bemerkbar. Während vor Inkrafttreten der MiFID II eine geringe einstellige Mängelanzahl eher die Regel als die Ausnahme war, so hat sich dieses Bild zwischenzeitlich gedreht. Zehn Mängel sind mittlerweile keine Seltenheit mehr.
Bei der Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen Regelungen sind alle Einheiten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gefragt. Es liegt auf der Hand: Je höher die Bearbeitungsqualität in den Vertriebseinheiten ist, desto geringer sind die Feststellungen der nachfolgenden Einheiten (Marktfolge, Compliance, Interne Revision) sowie der externen Revision. Die Abwehr von Gesetzesverstößen und die Sicherstellung einer hohen Bearbeitungsqualität beginnt bereits in den Vertriebseinheiten – bei den Vertriebsbeauftragten.
I. Wer darf Vertriebsbeaufragter werden? Voraussetzungen & Qualifikation [...]
Beitragsnummer: 22675