Daniel Kemter, Dipl.-Rechtspfleger (FH), Generalbevollmächtigter der Hoerner Bank AG und Nadja Ricker, Dipl.-Rechtspflegerin (FH), Erbenermittlung Inland, Hoerner Bank AG[1]
I. Vorwort
In der Nachlasspraxis gibt es häufig untereinander zerstrittene Erbengemeinschaften. Heutzutage leben Miterben einer Erbengemeinschaft oft weit voneinander entfernt, sodass in vielen Fällen kaum oder gar kein Kontakt zwischen ihnen besteht. Wird man Teil einer Erbengemeinschaft, birgt dies ein erhebliches Konfliktpotential, insbesondere wenn sich die Miterben nicht oder nicht gut kennen. Dieses Konfliktpotential zeigt sich häufig, wenn es um die Verteilung des Nachlasses geht. In einigen Fällen wird die Erbauseinandersetzung und die damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten durch einzelne Miterben behindert. Widerstreitende Interessen, Meinungsverschiedenheiten und Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die Verwertung von Immobilien, Fondsanteilen sowie anderer werthaltiger Nachlassgüter sind häufige Probleme. Eine Uneinigkeit der Erbengemeinschaft kann die Auseinandersetzung verzögern und auch negative Auswirkungen auf das Nachlassvermögen haben.
Laut einem Artikel des Handelsblatts vom 13.02.2024 werden in Deutschland pro Jahr ca. 400.000 Immobilien vererbt. 30 bis 35 Prozent der Immobilien gehen auf Erbengemeinschaften über. Wird in solchen Fällen die Auseinandersetzung hinausgezögert, droht den Nachlassimmobilien ggf. ein jahrelanger Leerstand und der Verfall.[2] Dies kann zu einer Verringerung des Nachlasswertes führen. Die geschickte Handhabung schwieriger Erbengemeinschaften ist in der Praxis daher ein zentrales Thema.
II. Rechtsnatur und Aufgabe der Miterbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist gemäß § 2032 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesamthandsgemeinschaft. Das heißt der gesamte Nachlass steht allen Miterben gemeinschaftlich zu – „zur gemeinsamen Hand“. Keiner der Miterben kann daher grundsätzlich alleine Entscheidungen treffen. Dies hat zur Folge, dass im Gegensatz zum Alleinerben, die Erbengemeinschaft nur gemeinsam handlungsfähig ist – näher spezifiziert in den Regelungen §§ 2032 ff. BGB.
Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ist nicht rechtsfähig.[3] Der BGH hat sich hierzu eindeutig positioniert mit Urteil vom 11.09.2002[4]. Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes und tritt zeitlich mit Eintritt des Todes des Erblassers ein. Sie ist zudem nicht auf Dauer ausgelegt, sondern zielt auf eine baldige Auseinandersetzung ab.
Die Miterben können nur über ihren Anteil an der Erbengemeinschaft und nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen – § 2033 Abs. 1 und 2 BGB. Das Band der Erbengemeinschaft wird zusätzlich durch das gesetzlich normierte Vorkaufsrecht der Miterben nach § 2034 Abs. 1 BGB gestärkt. [...]
Beitragsnummer: 22673