Mittwoch, 17. Juli 2024

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD

Eine Einführung in die externe Nachhaltigkeitsberichterstattung und Besonderheiten im Umfeld von Kreditinstituten

Fabian Zissel, Partner, FSA PartmbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 

I. Einordnung der CSRD in die Sustainable Finance-Strategie der EU

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist neben der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung (EU-TaxonomieVO) eine der drei Säulen der Sustainable Finance-Strategie der EU. Sie ist am 05.01.2023 als Richtlinie in Kraft getreten und verpflichtet EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich bis zum 06.07.2024 zur Umsetzung in nationales Recht. Von einer fristgerechten Umsetzung ist aktuell in diversen EU-Mitgliedsstaaten, darunter auch Deutschland, nicht auszugehen. Ein Referentenentwurf liegt in Deutschland seit dem 22.03.2024 vor.

Mit der CSRD werden die zuvor geltenden Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung, die im Jahr 2014 durch den europäischen Gesetzgeber beschlossen wurde, ersetzt. Diese Reform der Nachhaltigkeitsberichterstattung resultiert maßgeblich aus der EU Sustainable Finance-Regulierung und dem europäischen „Green Deal“. Die angestrebte sozial-ökologische Transformation, insbesondere die Zielsetzung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050, ist mit einem erheblichen Finanzierungsbedarf verbunden. Eine wesentliche Voraussetzung besteht insoweit darin, Kapitalströme und Investitionen zugunsten nachhaltiger Technologien und Unternehmen umzulenken. Die Maßnahme, Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zu stärken, prägt sich in diesen Anforderungskomplex ein. Mehr Transparenz soll zu einem Lenkungsimpuls bei Investitionen führen.

Die bisherige Verpflichtung zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung betraf in Deutschland zuletzt etwa 500 große, kapitalmarktorientierte Unternehmen. Perspektivisch wird die CSRD sukzessive mehr als 15.000 Unternehmen dazu verpflichten, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Entgegen den bisherigen Anforderungen ist diese Berichterstattung zwingend im Lagebericht zu verorten. Darüber hinaus finden mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstmalig einheitliche Berichterstattungsstandards für sämtliche verpflichteten Unternehmen Anwendung. [...]
Beitragsnummer: 22657

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