Donnerstag, 20. Juni 2024

Unanwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB auf Garantieversprechen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In seiner Entscheidung vom 26.07.2022, XI ZR 483/21, erinnert der Bundesgerichtshof zunächst daran, dass auch der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH Verbraucher sein kann, wenn er im eigenen Namen der Kreditschuld seiner GmbH beitritt. Maßgebend wiederum für die Einstufung als Verbraucher sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dabei nicht die Motive, die der Mithaftungsübernahme zugrunde liegen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht.

Hieran anschließend führt der Bundesgerichtshof aus, dass die §§ 491 ff. BGB weder direkt noch analog auf Garantieversprechen Anwendung finden. Dies deshalb, weil der Garant nicht aus einem Darlehensvertrag, sondern aus dem Garantieversprechen in Anspruch genommen wird, für welches er auch kein Entgelt bezahlt. Zudem habe die für die Garantie charakteristische Leistung nicht der Unternehmer als Darlehensgeber übernommen, sondern der Garant als Sicherungsgeber. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesgerichtshof noch daran, dass es sich auch bei einer grundpfandrechtlichen Absicherung und der damit verbundenen Sicherungszweckabrede weder um einen Verbraucherkreditvertrag noch um ein diesem Vertrag gleichstehendes Geschäft handelt. Gleiches gelte für die Bürgschaft als Personalsicherheit. Zur Begründung für die nicht analoge Anwendung führt der Bundesgerichtshof noch aus, dass der Gesetzgeber Verträge über Kreditsicherheiten bewusst einer späteren Regelung vorbehalten hat, weswegen auch nicht vor einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden könne, welche, wenn sie vorläge, eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte.

 

PRAXISTIPP

Mit seiner vorstehenden Entscheidung hat der BGH konsequenterweise und richtig seine zur Unanwendbarkeit von Verbraucherdarlehensvorschriften zu grundpfandrechtlichen Sicherheiten sowie zu Bürgschaften auch auf die Garantie erweitert.

 


Beitragsnummer: 22647

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