Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 05.03.2024, XI ZB 17/22, WM 2024, 887, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für eine Haftung des Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung wegen des zusätzlichen Vertrauenstatbestands der Vertriebsverantwortung die bloße kapitalmäßige Beteiligung des Gründungsgesellschafters an der geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft, die den Vertriebsauftrag erteilt hat, nicht genügt.
Beitragsnummer: 22641