Laetitia Corbisez, Associate im Cover Pool Management bei der Natixis CIB (Frankfurt)
I. Einleitung
In seinem Urteil vom 12.03.2024 (Az. IX ZR 159/23) hat der BGH über die Rückzahlung einer vom Kläger infolge der vorzeitigen Ablösung eines Immobiliar-Darlehensvertrags gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) entscheiden müssen. Dabei umfasste die VFE-Berechnung der Bank auch einen Anteil für „negative Zinsen“. Die auf Rückerstattung der gezahlten „negativen Zinsen“ gerichtete Klage hatte sowohl erst[1]- als auch zweitinstanzlich[2] Erfolg. Mit der Revision verfolgte die Bank ihren Klageabweisungsantrag weiter. Dabei entschied der BGH, dass im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch ein negativer Wiederanlagezins berücksichtigt werden kann.
II. Allgemeine Grundsätze zur Berechnung von VFE
1. Anspruchsgrundlage/Hintergrund [...]
Beitragsnummer: 22622