Mittwoch, 5. Juni 2024

Anwendbarkeit einer CRR-Legal Opinion für deutsche Kreditsicherheiten

Rechtsgutachten gem. Art. 194 Abs. 1 CRR von dt. Kreditsicherheiten zur Eigenkapitalentlastung

Steve Jäkel, Syndikusrechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Berliner Volksbank eG, Vorstandsstab/Recht

 

Die Eigenkapitalverordnung (EU-Verordnung Nr. 575/2013) („CRR“) stellt spezielle Anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in Bezug auf Eigenkapital, Liquidität und Verschuldung. Dazu gehört u. a. die Anforderung, ausreichend Kapital zur Absicherung des Kreditrisikos aus dem Kreditgeschäft zu halten.

Nach Art. 92 CRR müssen Banken zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen:

  1. eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %
  2. eine Kernkapitalquote von 6,0 %
  3. eine Gesamtkapitalquote von 8,0 %
  4. eine Verschuldungsquote von 3 %

Im normalen Kreditgeschäft wird die Bank für jeden herausgegebenen Kredit eine Besicherung in Form von Grundschulden, Bürgschaften, Sicherungsabtretungen oder Verpfändungen vornehmen. Denn Sicherheiten bewirken naturgemäß eine Risikominderung für das Kreditgeschäft und damit zumeist eine Besserstellung der Eigenkapitalverhältnisse und der Bonität des kreditgebenden Instituts.[1

Die Eigenkapitalverordnung (CRR) setzt insbesondere im Hinblick auf Kreditsicherheiten die Erfüllung zahlreicher Mindestanforderungen an deren Bestellung und Verwaltung voraus.[2]

Auf diese Weise ermöglicht die CRR, das Kreditrisiko durch die Anwendung bestimmter Kreditrisikominderungstechniken zu verringern.

Die wichtigste Änderung, die durch die CRR in Bezug auf kapitalgedeckte und nicht kapitalgedeckte Kreditvergaben eingeführt wurde, ist in Art. 194 Abs. 1 CRR festgelegt. Danach können Finanzinstitute Rechtsgutachten bzw. eine sog. CRR-Legal Opinion in Bezug auf die Kreditrisikominderung verwenden. An die Anwendbarkeit sind jedoch strenge Voraussetzungen geknüpft. Die Vorschrift ist die zentrale Norm der materiellen Regelungen zu Kreditrisikominderungstechniken und fasst die gemeinsamen Grundsätze für die Anerkennung der einzelnen Kreditrisikominderungstechniken im Standard- und Basis-IRB-Ansatz (vgl. Art. 108 CRR) zusammen.[3]

Abzugrenzen ist die CRR-Legal Opinion von der Capacity Opinion. Bei der Capacity Opinion wird geprüft, ob eine juristische Person wirksam gegründet wurde, noch besteht und welche natürlichen Personen für die juristische Person vertretungsberechtigt sind.

Besonders im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr muss sichergestellt werden, dass der ausländische Kreditnehmer bzw. Sicherheitengeber rechtlich befugt ist, Verträge mit dem jeweiligen Kreditinstitut zu schließen. Neben den häufig vorkommenden Capacity Opinions, finden sich vereinzelt auch Mischformen von Capacity und CRR-Legal Opinions.

Der folgende Beitrag setzt sich jedoch nur mit der CRR-Legal Opinion nach Art. 194 CRR auseinander. An die Anwendung der CRR-Legal Opinion sind deutlich höhere rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Die Möglichkeit, sie zur Eigenkapitalentlastung zu verwenden, wird zukünftig im Aufsichtsrecht für Kreditinstitute eine immer größere Bedeutung einnehmen.

Ferner sollen in diesem Beitrag nur Kreditsicherheiten begutachtet werden, die sich in der Bundesrepublik bzw. im Inland befinden und damit keine Auslandssicherheiten darstellen.  

 

I. Systematik der Kreditsicherheiten in der CRR (Art. 192 ff. CRR) [...]
Beitragsnummer: 22621

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