Karsten Schröter, HypZert CIS (F) Alumni, SV-Büro Dr. Schröter, Hannover
I. Anforderungen an die bewertende Person (BTO 3.2 Tz. 3)
1. Qualifikation für die Marktwertermittlung
„Der Marktwert der Immobilie ist durch sachverständige Personen zu ermitteln. Diese Personen müssen über die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen, insbesondere bezüglich des jeweiligen Immobilienmarkts und der Objektart, die sie bewerten, verfügen...“
Die Qualifikation bezieht sich hier auf die Marktwertermittlung. Ausdrücklich wird in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass nur Sachverständige betraut werden dürfen, die nach Ausbildung und beruflicher Tätigkeit über besondere Kenntnisse in der Marktwertermittlung verfügen. Die besonderen Kenntnisse beziehen sich auf
- den Immobilienmarkt,
- die Objektart,
- die Methodik der Marktwertermittlung.
Auch hier wird vermutet, dass die Qualifikation nachgewiesen ist durch
- zertifizierte Sachverständige für Marktwertermittlung (Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch akkreditierte Stelle),
- stattliche oder staatlich anerkannte Stellen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
Zu beachten ist, dass Zertifizierungsstellen sowohl Zertifizierungen für eine bestimmte Qualifikation ausstellen, die nicht durch die entsprechenden Akkreditierungsstellen anerkannt sind, während gleichzeitig andere Qualifikationen der gleichen Zertifizierungsstelle anerkannt sind. Zuständig für die Zertifizierungen in Deutschland ist die Deutsche Akkreditierungsgesellschaft (DAkks). Daher sollen Kreditinstitute, wenn sie zunächst nur auf den formalen Nachweis der Personenzertifizierung nach DIN 17024 abstellen, prüfen, ob die jeweilig vorliegende Urkunde einer akkreditierten Zertifizierung entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist in jedem Fall eine individuelle Prüfung der Qualifikation für die Marktwertermittlung durchzuführen.
Da nur die Vermutung vorliegt, hat sich das Kreditinstitut von der Qualifikation der beauftragten internen oder externen bewertenden Personen zu überzeugen. Dem können formal die Qualifizierungsnachweise (Urkunden) zugrunde gelegt werden; materiell muss sich das Institut durch Arbeitsproben (Gutachten) überzeugen. Das Institut kann dies bei einer zentralen OE IB in der Muttergesellschaft prozessual umsetzen:
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Beitragsnummer: 22587