Eduard Meier, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Berlin
Immer wieder kommt es vor, dass (zumeist) ältere Menschen Opfer des sog. Enkeltricks werden. Dabei werden die Opfer durch Lügengeschichten dazu gebracht, teils große Mengen an Bargeld an die Täter herauszugeben. Oftmals heben die Opfer die entsprechenden Beträge zu diesem Zweck zuvor erst noch bei ihrer Bank ab. Da eine Wiederbeschaffung der Gelder bei den Tätern in aller Regel scheitert, wird vereinzelt versucht, die Bank mit der Begründung in Anspruch zu nehmen, dieser hätte eine Warnpflicht oblegen.
Das Landgericht Dortmund hat dieser Auffassung mit Urteil vom 24.01.2024 (3 O 340/23) zu Recht eine Abfuhr erteilt. Hierzu hat es unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten, dass sich ein Zahlungsdienstleister aufgrund der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge im Zahlungsverkehr auf eine rein formale Prüfung des Auftrags beschränken darf. Zwar können in Ausnahmefällen Warn- und Hinweispflichten des Kreditinstituts bestehen, wenn Treu und Glauben es nach den Umständen des Einzelfalls gebieten, vor Ausführung des Auftrags vorherige Rücksprache bei dem abhebewilligen Bankkunden zu halten, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren. Diese Warn- und Hinweispflichten beschränken sich jedoch auf das Vorliegen objektiver Evidenz aufgrund massiver Verdachtsmomente; Prüfungspflichten werden hierdurch gerade nicht begründet.
PRAXISTIPP
Hiervon ausgehend muss die Bank, ohne Hinzutreten weiterer, außergewöhnlicher Umstände, die Motivation für die Abhebung nicht hinterfragen, wenn ein Bankkunde – mag er auch einen nervösen Eindruck vermitteln – am Schalter die Barauszahlung eines für ihn unüblich hohen Betrages verlangt.
Beitragsnummer: 22584