Montag, 27. Mai 2024

ESG-Vorgaben der 7. MaRisk-Novelle im Lichte des EU-Bankenpakets 2023

Schlussfolgerungen für mittelständische Banken zur in den MaRisk sowie in den Entwürfen zur CRR III und CRD VI geforderten ESG-Integration

Thomas Böhm, Revisor, Interne Revision, Sparkasse Oberpfalz Nord

I. Einleitung

Vorgaben zur Berücksichtigung von ESG-Risiken prägen mehr und mehr das Bankenaufsichtsrecht in diversen Bereichen. In den letzten Jahren wurde eine Vielzahl regulatorischer Werke zur Thematik Umwelt, Soziales und Unternehmensführung veröffentlicht. Die EU-Kommission begründet ihre Regelungen mit der Notwendigkeit grüner und nachhaltiger Finanzierungen für einen Wandel hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft. Banken nehmen bei diesem Wandel eine entscheidende Rolle ein, da die öffentlichen Finanzmittel alleine nicht ausreichen, um diesen Transfer in eine klimaneutrale Wirtschaft umzusetzen. Die Exposition von Banken gegenüber physischen und transitorischen Risiken zählt mittlerweile zu den Aufsichtsprioritäten von EZB sowie BaFin. Das Management dieser Risiken steht daher im Zentrum der bankaufsichtsrechtlichen Nachhaltigkeitsanforderungen. Vor dem Hintergrund des immer schnelleren globalen Klimawandels schreitet auch die Regulatorik in diesem Bereich in immer größeren Schritten voran.

Mit der 7. MaRisk-Novelle hat die BaFin am 29. Juni 2023 ESG-Risiken in die Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken übernommen. Dabei wurden die bislang unverbindlichen ESG-Anforderungen aus dem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken der BaFin sowie weitere ESG-Anforderungen aus der EBA-Leitlinie für die Kreditvergabe und -überwachung in die nationale Aufsichtspraxis übernommen und somit für die deutschen LSIs prüfungsrelevant.

Die EZB stellte bereits in ihrer Mitteilung vom 02. November 2022 im Rahmen der Veröffentlichung der Ergebnisse ihres „Thematic Review“ klar, dass alle Banken die regulatorischen Anforderungen zum Umgang mit Klima- und Umweltrisiken bis spätestens Ende 2024 vollständig erfüllen müssen. Damit diese die im November 2020 im EZB-Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken festgelegten Erwartungen der Aufsicht erfüllen können, legte die EZB für die Banken zeitlich gestaffelte Umsetzungsfristen fest.

Die Aufsicht stellt die Banksteuerung mittelständischer Kreditinstitute demnach vor die Herausforderung, in kurzer Zeit ein nachhaltiges Finanzwesen risiko- und ertragsorientiert umzusetzen. Auch das am 14. Dezember 2023 gebilligte EU-Bankenpaket soll zum weiteren grünen Wandel beitragen. Es enthält ein neues Regelwerk, das die Banken dazu verpflichtet, Risiken, die sich aus ökologischen, sozialen und Governance-Faktoren ergeben, im Rahmen ihres Risikomanagements systematisch zu ermitteln, offenzulegen und zu steuern. Bei zu hohen ESG-Risiken erhält die Aufsicht mit Art. 104 CRD VI das Recht bzw. die Pflicht zum Eingriff in das Geschäftsmodell. Erklärtes Ziel des EU-Bankenpakets ist es, die Integration von ESG-Risiken in allen drei Säulen zu beschleunigen.

Nachdem bereits im Oktober 2021 die letzten Elemente für die Umsetzung von Basel III in der EU im EU-Bankenpaket festgelegt wurden und die politische Einigung der gesetzgebenden Organe mit dem erfolgreichen Abschluss der Trilogverhandlungen am 27. Juni 2023 verkündet wurde, sind diese mittlerweile in stabile Rechtstexte umgewandelt worden. Im Dezember 2023 haben die Vorbereitungsgremien des EU-Rates und des EU-Parlaments das Bankenpaket gebilligt.

Das EU-Bankenpaket, welches zum 01.01.2025 starten soll und mit dem der Basel-III-Rahmen in der EU umgesetzt werden soll, umfasst:

Die vom EU-Rat und den Vorbereitungsgremien des EU-Parlaments beschlossenen Änderungsvorschläge für die Rechtstexte wurden auf den Webseiten des Rates und des Parlaments veröffentlicht. Obwohl die nun vorliegenden Rechtstexte noch Gegenstand einer rechtlichen Überarbeitung und der Schlussabstimmung im Plenum sind, bieten sie laut EU bereits jetzt vollständige Transparenz über die vereinbarten neuen Vorschriften. [...]
Beitragsnummer: 22572

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