Mittwoch, 20. März 2024

Prospektqualität eines Informationsblattes

Ausführungen des Bundesgerichtshofes zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart


In seiner Entscheidung vom 14.11.2023, XI ZB 2/21, hält der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich umfassend gilt und dass es hieran nichts ändert, dass die Haftungsbewehrung nach § 11 Satz 2 i. V. m. § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. gegenüber denjenigen Anleger entfällt, die ihre Beteiligung erst nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. bestimmten Frist gezeichnet haben (Rn. 60).

Sodann erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass eine Haftung eines Gründungsgesellschafters und zugleich Prospektverantwortlichen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht kommt, die von der gesetzlich geregelten Prospekthaftung überhaupt nicht erfasst sind, oder bei der Schaffung eines zusätzlichen Vertrauenstatbestandes. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand durch den Gründungsgesellschafter auch dadurch gesetzt wird, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den vom einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (Rn. 61).

Sodann setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der Anwendungsbereich des Kapitalanleger/Musterverfahrensgesetzes bei Verwendung eines Informationsblattes eröffnet ist, was nur dann der Fall ist, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Informationsblatt als solchem um eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG handelt (Rn. 113). Hieran anschließend erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass der Begriff der öffentlichen Kapitalmarktinformation eine Information über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten voraussetzt, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt ist und einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betrifft, was auch auf die beanstandeten Angaben in dem Informationsblatt zutreffen würde (Rn. 114–116).

Ungeachtet dessen entscheidet der Bundesgerichtshof, dass eine Feststellung zu den begehrten Feststellungszielen nicht zu erfolgen braucht, weil das Informationsblatt nicht die Anforderungen an einen Prospekt im materiellen Sinne erfüllt, sodass eine Verwendung als Mittel der schriftlichen Aufklärung schon aus diesem Grunde keine Haftung zu begründen vermag (Rn. 117). Dies deshalb, weil die Haftungsgründe nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB nach wie vor übereinstimmend einen Prospekt zum Bezugspunkt haben, was sich auch nach Neuausrichtung der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht geändert hätte (Rn. 117 f.). Nach dem wiederum das betroffene Informationsblatt nach seiner äußeren Aufmachung und inhaltlichen Darstellung einen erkennbar werblichen und weniger informativen Charakter hatte und damit nicht die Anforderungen an das Vorliegen eines Prospektes im materiellen Sinne erfüllte, wurde die Prospekthaftung aufgrund Verwendung des Informationsblattes nicht mehr thematisiert.


PRAXISTIPP

Vorstehende Entscheidung ist nicht nur wegen der Ausführungen des Bundesgerichtshofes zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung und zum Nichtvorliegen eines Prospektes bei Verwendung eines reinen Informationsblattes lesenswert, sondern auch, weil der Bundesgerichtshof sich auch sonst in seiner Entscheidung mit prospektrelevanten Themen auseinandersetzt, so insbesondere mit dem Erfordernis eines Prospektnachtrages bei einem Blind-Pool-Fonds.


Beitragsnummer: 22552

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