Mittwoch, 20. März 2024

Analoge Anwendung von § 288 I 1 BGB auf verspätete Kontoentsperrung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

Auch wenn § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ausweislich dessen Wortlauts im Grundsatz nur für Geldschulden gilt, hat das Amtsgericht Goslar in seinem Urteil vom 19.02.2024, 28 C 160/23, die Verzinsungspflicht nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB analog auch auf den Fall der verzögerten Entsperrung des Kontos angewendet. Hierbei hat das Amtsgericht hervorgehoben, dass der Regelung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB schon seit jeher der Grundsatz zugrunde liegt, dass die mit dem Besitz von Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeiten auch ohne Substanzverbrauch in aller Regel geldwerte wirtschaftliche Vorteile bieten, deren Vorenthaltung rechtlich als Schaden anzusehen ist, der unabhängig von den Umständen des Einzelfalls mit einem Mindestumsatz abzugelten ist. Wenn wiederum, so das Amtsgericht, durch die Sperrung des Kontos dem Bankkunden die Nutzungsmöglichkeit auf das auf dessen Konto vorhandene Guthaben versperrt wird, muss die Norm des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nach ihrem Sinn und Zweck auch auf die durch die verspätete Entsperrung des Kontos entzogene Nutzungsmöglichkeit von Geld angewendet werden.


PRAXISTIPP

Dem Amtsgericht Goslar dürfte im Ergebnis zuzustimmen sein. Denn dass die Norm des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur auf Geldschulden unmittelbar Anwendung findet, sondern in vergleichbaren Fällen eine analoge Anwendung in Betracht kommt, hat der Bundesgerichtshof schon seit jeher betont. So hat der Bundesgerichtshof die Norm des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Nichtverschaffung eines zinslosen Darlehens entsprechend angewendet (BGH-Urteil vom 26.04.1979, VII ZR 188/78, NJW 1979, 1494). Auch auf den Fall der verzögerten Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Bundesgerichtshof die Norm des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB analog angewendet (BGH-Urteil vom 12.10.2017, IX ZR 267/16, NJW 2018, 1006 sowie BGH-Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 271/05, NJW 2006,2398). Dabei wurde stets hervorgehoben, dass die Regelung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB der Annahme entspringt, dass es dem Gläubiger im Allgemeinen möglich ist, Geld jedenfalls zu einem bestimmten Mindestzinssatz anzulegen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für Verzugsschäden, die daraus entstehen, dass dem Gläubiger Geld vorenthalten wird, einen Durchschnittsbetrag festsetzen wollte, von dem angenommen wird, dass ihn der Gläubiger jedenfalls hätte ziehen können und den fordern darf, ohne eine Zinseinbuße oder einen sonstigen Schaden beweisen zu müssen.

Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nur konsequent und überzeugend, dass das Amtsgericht Goslar § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf den Fall der verspäteten oder verzögerten Entsperrung des Kontos angewendet hat, weil den Kunden durch die verspätete Entsperrung der Zugriff auf solche auf seinem Konto liegende Guthabenbeträge versperrt wurde.


Beitragsnummer: 22550

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