Donnerstag, 7. März 2024

MaRisk 8.0: Weitere Fragestellungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung

Insbesondere die neuen Themen aus der MaRisk-Novelle müssen ihren Weg zur inhaltlichen Konkretisierung finden

Dr. Norbert Baumstark, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Grundsatzabteilung, MaRisk, Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V.

 

I. Einleitung

Die Klarstellungen traten mit Veröffentlichung in Kraft, die Neuerungen zum 01.01.2024.[1] Die Umsetzung verlief bei vielen Banken daher noch im letzten Jahr, viele Fragen wurden dabei aufgeworfen, nicht alle konnten noch im letzten Jahr beantwortet werden. Ein Teil dieser neuen Fragen soll in diesem Beitrag näher untersucht und einer möglichen Lösung zugeführt werden.


II. Szenario-Analyse für Kirchen und Non-Profit-Unternehmen

Tz. 158 der Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung, anwendbar über die Erläuterungen in den MaRisk BTO 1.2.1 Tz. 1, verlangt bei einer Kreditvergabe an mittlere und große Unternehmen einen Katalog von in der Kreditwürdigkeitsprüfung anzustellenden Szenarien, sieben kreditbezogene und vier Marktszenarien. Dasselbe gilt für diese Kreditnehmergruppe auch in der Kreditweiterbearbeitung, Tz. 261 der Leitlinien in Verbindung mit MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3.

Über Tz. 9 der Leitlinien fallen bereits Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Zentralbanken sowie die öffentliche Hand einschließlich Zentralstaaten, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften sowie öffentlicher Einrichtungen heraus, hier passt bereits der Katalog inhaltlich nicht: Kriterien wie Umsätze, Handelspartner, Preise von Vermögenwerten (z. B. Rohstoffe und Endprodukte) zeigen deutlich, dass bei Erstellung des Katalogs an Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen außerhalb des Finanzsektors gedacht worden ist, konsistent zu dieser Tz. 9. Ausgenommen sind auch Bürgen, welche in einen dieser Sektoren fallen.[2]

Eine Ausnahme für Non-Profit-Organisationen oder für kirchliche Einrichtungen findet sich hingegen nicht. Entsprechend wird man diesen Katalog an Szenario-Analysen insoweit anwenden müssen, als er für solche Unternehmungen Sinn ergeben kann. Das ist für einen großen Teil der Kriterien der Fall, z. B. Liquiditätsrisiken, Managementrisiken, bestimmte Marktrisiken etc. Die Auswahl ist entsprechend zu begründen und die Begründung nachprüfbar zu dokumentieren.


III. Kreditwürdigkeitsprüfung von öffentlichen Einrichtungen [...]
Beitragsnummer: 22538

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