Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinen beiden Beschlüssen vom 28.06. und 21.08.2018, Az. 8 U 163/17 (BeckRS 2018 S. 29.184 und 29.183), festgehalten, dass derjenige, der im Online-Banking nach Aufforderung zu einer „Testüberweisung“ entgegen den Online-Banking-Sonderbedingungen seiner Bank bei der Übermittlung der TAN die in der SMS angezeigten Daten nicht mit den von ihm eingegebenen Daten für die Transaktion überprüft, grob fahrlässig i. S. v. § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 675v Abs. 3 Nr. 2 b BGB n.F. handelt, weswegen die Bank einem ihr gegenüber bestehenden etwaigen Erstattungsanspruch aus § 675u S. 2 BGB den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch gegenüber ihrem Kunden aus § 675v BGB im Wege der dolo-agit-Einrede gem. § 242 BGB entgegenhalten könne. Dies galt in dem vom Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheidenden Fall erst recht, als die Bank bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung auf ihrer Log-In-Seite des Online-Bankings vor genau der im Streit stehenden „Betrügermasche“ gewarnt und darauf hingewiesen hatte, dass sie niemals zu Testüberweisungen auffordere.
SEMINARTIPP
Praxisprobleme Kontoführung & Zahlungsverkehr, 26.06.2019, Köln.
PRAXISTIPP
Es ist zu begrüßen, dass das Oberlandesgericht Oldenburg mit deutlichen Worten klargestellt hat, dass ein Kunde, der bewusst gegen die ihm in den vereinbarten Sonderbedingungen auferlegten Pflichten verstößt, grob fahrlässig handelt (zustimmend auch Schulteis, EWiR VII/2019 S. 193 f. sowie Bronk/Gerlach, GWR 2019 S. 50). Ähnlich hatte das Amtsgericht München in seinem Urt. v. 05.01.2017, Az. 132 C 49/15 (WM 2017 S. 2.021), bereits entschieden. Denn dort hatte das Amtsgericht in einem Fall, in welchem der Kunde im Falle des mobilen Tan-Verfahrens im Telefongespräch seine Tan einer ihm fremden jedoch als Bankmitarbeiterin ausgebenden Anruferin mitgeteilt hatte, ebenfalls eine grob fahrlässige Pflichtverletzung bejaht mit dem Hinweis darauf, dass beim mobilen Tan-Verfahren eine Tan stets für eine konkrete Überweisung erzeugt und dann per SMS auf das Mobiltelefon des Kunden verschickt wird, mit der weiteren Konsequenz, dass dem Kunden in einem solchen Fall bewusst und positiv bekannt ist, dass die mobile Tan für eine individuelle und konkrete Überweisungsaktion erteilt wird (zustimmend auch Richrath, WuB 2018 S. 1, 3 und Jungmann, EWiR 24/2017 S. 745 f.).
Beitragsnummer: 2247