Freitag, 17. Mai 2019

Keine Prospektverantwortlichkeit der schuldübernehmenden Bank

Darstellung der Bank als Schuldübernehmerin im Prospekt begründet keine Garantenstellung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Entscheidung vom 22.01.2019, Az. II ZB 18/17 (WM 2019 S. 582), erinnert der Bundesgerichtshof zunächst daran, dass eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen trifft, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Sachkunde eine Garantenstellung einnehmen, weil sie in die Gestaltung des Prospekts oder in das Vertriebssystem einbezogen sind und durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben, wobei sich der Vertrauenstatbestand selbst aus dem Prospekt ergeben muss, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hin hervorgetreten ist (Rn. 18). Sodann erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass die Frage, ob ein Dritter zugunsten der Anleger einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, durch objektive Auslegung zu ermitteln ist, wobei es hierbei nicht allein auf die widergegebenen Einzeltatsachen ankommt, sondern wesentlich auf das durch den Prospekt vermittelte Gesamtbild (Rn. 20).

Hiervon ausgehend führt der Bundesgerichtshof sodann aus, dass selbst dann, wenn die Darstellung im Prospekt für die Initiatoren des Fonds den Zweck gehabt haben mag, den guten Namen eines Projektpartners als Mittel der Werbung zu verwenden und die Darstellung ggf. auch der Bank zur eigenen Präsentation gedient haben möge, diese Umstände für sich genommen keine Vertrauenshaftung zu begründen vermögen, weil sich hieraus ohne hinzutreten weiterer Umstände keine Sachaussage zum Fondsprospekt als solchen ergibt, aus welcher eine Vertrauenshaftung aufgrund einer Garantenstellung bejaht werden könnte (Rn. 23). Auch hält der Bundesgerichtshof fest, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Vertrauenstatbestand auch nicht daraus abgeleitet werden könne, dass die Beschreibung über die Darstellung der Bank als Schuldübernehmerin im Prospekt deutlich hinausgeht und diese Beschreibung auch für die Beurteilung der Bonität der Bank als Schuldübernehmerin nicht geboten war (Rn. 24). Denn allein dies rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Garantenstellung der schuldübernehmenden Bank, weil sich aus dem Gesamtbild des Prospekts für den durchschnittlichen Anleger nicht ergibt, dass die schuldübernehmende Bank aufgrund eigener Erklärungen für die Richtigkeit der Prospektangaben gegenüber den Anlegern ganz oder teilweise einstehen will (Rn. 24).

Schließlich weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Beteiligung der Bank an der Gestaltung der Schuldübernahmeverträge einschließlich der zugrunde liegenden Zahlungsströme keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Schlüsselposition der schuldübernehmenden Bank bei der Konzeptionierung des Fonds darstellt, weswegen auch eine Haftung der schuldübernehmenden Bank als Hintermann nicht in Betracht kommt (Rn. 30 f.).


Beitragsnummer: 2244

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