Montag, 15. Januar 2024

Entgelt für Verschaffung des Anspruchs auf Bauspardarlehen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In seinem Urteil vom 27.11.2023, 22 O 877/23, hat das Landgericht München I das von einer Bausparkasse für die Verschaffung und Aufrechterhaltung des Rechtsanspruchs des Bausparers auf Gewährung eines Bauspardarlehens eingenommene Jahresentgelt in Höhe von 30 € als rechtswirksam angesehen.

 

Dabei führt das Landgericht München I aus, dass die Verschaffung des Anspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens nach den eigenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, die Hauptleistungspflicht der Bausparkasse in der Ansparphase darstellt. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vertragszweck des Bausparvertrages die Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens (BGH-Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, Rn. 30). Insofern sei in der Verschaffung der Anwartschaft auf das Bauspardarlehen eine Hauptleistung der Bausparkasse in der Sparphase des Bausparvertrages zu sehen, weswegen ein hierfür eingenommenes Jahresentgelt als Hauptpreisabrede der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei.

 


PRAXISTIPP

 

Auch wenn es wünschenswerter gewesen wäre, dass sich das Landgericht München I bei einer solchen grundsätzlichen Frage intensiver mit den hierzu anderweitig vertretenen Auffassungen auseinandergesetzt hätte, sind die zutreffenden und klaren Ausführungen des Landgerichts München I zu begrüßen. Denn wird ein Entgelt für eine Hauptleistung eingenommen, dann ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon seit jeher anerkannt, dass diese Hauptpreisabrede der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen ist (die Vereinnahmung eines Jahresentgelts für die Verschaffung des Anspruchs auf das Bauspardarlehen für wirksam erachtend, Freise, juris PR-BKR 3/2022, Anm. 1; Herresthal, ZIP 2023, 333; Linardatos, NJW 2023, 300; Edelmann, BB 2023, 337, 338 f.; i. d. S. wohl auch Piekenbrock/Rodi, WuB 2023, 16, 63).


Beitragsnummer: 22430

Beitrag teilen:

Produkte zum Thema:

Produkticon
Kommentar zum Kreditrecht, 4. Auflage

269,00 € inkl. 7 %

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Berücksichtigung unterjähriger Zinsen bei Bausparvertrageskündigung

Für die Berücksichtigung der unterjährigen Zinsen bei der Ermittlung des Bausparguthabens ist der Zeitpunkt des Verzichts bzw. der Inanspruchnahme maßgeblich.

18.02.2025

Beitragsicon
Wirksamkeit der Fiktionsänderungsklausel und Bauspar-Jahresentgelt

Der BGH hält die Fiktionsänderungsklausel nicht kategorisch für unwirksam, sondern erachtet einschränkend konkretisierende Klauseln für durchaus zulässig.

14.05.2024

Beitragsicon
Die Entwicklung einer effektiven Risiko- und Compliance-Kultur

Wo strukturierte Einarbeitung & Integration fehlt, wird Risiko- & Compliance-Kultur zum Zufallsprodukt - Regelverstöße entstehen fehlendem Risikobewusstsein.

28.04.2025

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit dem Tool Matomo aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Matomo.