Montag, 15. Januar 2024

Entgelt für Verschaffung des Anspruchs auf Bauspardarlehen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In seinem Urteil vom 27.11.2023, 22 O 877/23, hat das Landgericht München I das von einer Bausparkasse für die Verschaffung und Aufrechterhaltung des Rechtsanspruchs des Bausparers auf Gewährung eines Bauspardarlehens eingenommene Jahresentgelt in Höhe von 30 € als rechtswirksam angesehen.

 

Dabei führt das Landgericht München I aus, dass die Verschaffung des Anspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens nach den eigenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, die Hauptleistungspflicht der Bausparkasse in der Ansparphase darstellt. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vertragszweck des Bausparvertrages die Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens (BGH-Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, Rn. 30). Insofern sei in der Verschaffung der Anwartschaft auf das Bauspardarlehen eine Hauptleistung der Bausparkasse in der Sparphase des Bausparvertrages zu sehen, weswegen ein hierfür eingenommenes Jahresentgelt als Hauptpreisabrede der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei.

 


PRAXISTIPP

 

Auch wenn es wünschenswerter gewesen wäre, dass sich das Landgericht München I bei einer solchen grundsätzlichen Frage intensiver mit den hierzu anderweitig vertretenen Auffassungen auseinandergesetzt hätte, sind die zutreffenden und klaren Ausführungen des Landgerichts München I zu begrüßen. Denn wird ein Entgelt für eine Hauptleistung eingenommen, dann ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon seit jeher anerkannt, dass diese Hauptpreisabrede der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen ist (die Vereinnahmung eines Jahresentgelts für die Verschaffung des Anspruchs auf das Bauspardarlehen für wirksam erachtend, Freise, juris PR-BKR 3/2022, Anm. 1; Herresthal, ZIP 2023, 333; Linardatos, NJW 2023, 300; Edelmann, BB 2023, 337, 338 f.; i. d. S. wohl auch Piekenbrock/Rodi, WuB 2023, 16, 63).


Beitragsnummer: 22430

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