Montag, 27. November 2023

Vergütungsregulatorik – AKTUELL

Verschärfung der Vergütungsregelungen durch neue ESMA-Bestimmungen zu den MaComp BT 8

Marcus Michel, Vorstand FCH AG


Aktuell arbeitet die BaFin an den „FAQ“ zur Institutsvergütungsverordnung für alle Finanzunternehmen. Auf Grund neuer ESMA-Bestimmungen wird das Vergütungsmodul in den MaComp (BT 8) auch neu gefasst. Bereits bisher ist die Umsetzung für die betroffenen Unternehmen schwierig, da die Regelungen in der Praxis teilweise nicht zu anderen aufsichtsrechtlichen Vorschriften im Vergütungsbereich passen.

Kernthema ist dabei, dass die Anforderungen an die Vergütungssysteme auch auf externe Personen ausgeweitet werden, die im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen für eine Wertpapierfirma tätig sind.

Bei Spitzenverdienern und Leistungsträgern soll die variable Vergütung generell aufgeschoben ausgezahlt werden, um nachträgliche Anpassungen zu ermöglichen. Damit würden komplexe Malus- und Clawback-Regelungen, wie sie die Branche bisher nur für sogenannte Risk-Taker kennt, auch bei den kleineren Wertpapierfirmen Einzug halten.

Das BaFin-Rundschreiben zu den „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten (MaComp)“ gibt eigene Anforderungen an die Vergütungssysteme von Wertpapierfirmen vor (BT 8).

Wesentliche Grundlage der bisherigen Regelungen des MaComp BT 8 sind die „ESMA-Leitlinien Vergütungsgrundsätze und -verfahren zu MiFID“.

Am 03.04.2023 hatte die ESMA ihre überarbeiteten „Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen (ESMA35-43-3565 vom 3. April 2023)“ veröffentlicht.

Aktuell diskutiert die Bafin mit den Experten der Branchenverbände die Umsetzung im MaComp BT 8. Die BaFin lehnt sich dabei offenbar eng an die ESMA an. 

Betroffen sind alle Wertpapierfirmen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 MiFID II) und Kreditinstitute (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR), wenn sie Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 MiFID II erbringen oder wenn sie Kunden strukturierte Einlagen verkaufen oder sie dazu beraten. 

Unter die Regelungen des MaComp BT 8 fallen zunächst alle Vorstände bzw. Geschäftsführer der Wertpapierfirmen sowie alle Angestellten. Neu ist, dass auch alle externen natürlichen Personen zu berücksichtigen sind, die im Rahmen von Auslagerungen für die Wertpapierfirma an der Erbringung von relevanten Leistungen beteiligt sind (Art. 2 Nr. 1d DVO zur MiFID II). Das auslagernde Unternehmen hat dann zu prüfen, ob die Vergütungsgrundsätze und -verfahren des anderen Unternehmens im Einklang mit MaComp BT 8 stehen. 

 

 

Praxistipps:

  • Die Umsetzung der neuen ESMA-Leitlinien im Rahmen des überarbeiteten MaComp BT 8 führt zu Verschärfungen für alle Wertpapierfirmen. Der Anwendungsbereich wird im Hinblick auf die betroffenen Personen und Vergütungskomponenten ausgeweitet.
  • Das Thema Überwachung von Auslagerungen wird um das Thema Vergütungsregulatorischer – Anforderungen ergänzt und muss zukünftig bereits in Auslagerungsvereinbarungen berücksichtigt werden.
  • Die Anforderungen an nachträgliche Anpassungsmöglichkeiten führen voraussichtlich zu aufgeschobenen Auszahlungsmodellen vor allem bei den erfolgskritischen Personengruppen. Im Ergebnis steigen die Komplexität und der Umsetzungsaufwand für die Angemessenheit der Vergütungssysteme.

Beitragsnummer: 22395

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