Freitag, 17. Mai 2019

Wirksamkeit des „Kaskadenverweis“ trotz EuGH-Vorlage des LG Saarbrücken

Andrea Neuhof, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Mit Beschluss vom 17.01.2019 – 1 O 164/18 – hatte das LG Saarbrücken dem EuGH bekanntlich die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der im Muster nach Anlage 6 EGBGB a.F. enthaltene sog. „Kaskadenverweis“ zum Fristbeginn mit der Verbraucher-kreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) vereinbar ist.

Ebenso wie im Februar dieses Jahres bereits das OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2019 – 6 U 88/18, vgl. hierzu Hölldampf in BTS Bankrecht 2019 S. 27 f.) und das OLG Frankfurt/M. (Beschluss vom 07.02.2019 – 17 U 209/18) hatte zuletzt auch das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urt. v. 03.04.2019 – 4 U 99/18) der vom LG Saarbrücken vertretenen Rechtsauffassung eine Absage erteilt (vgl. auch Hölldampf, BKR 2019 S. 190 ff.) und eine Vorlage an den EuGH abgelehnt.

SEMINARTIPPS

19. Heideberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.

Mit Beschlüssen vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18 – und vom 02.04.2019 – XI ZR 488/17 – hat sich nunmehr auch der Bundesgerichthof unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung klar gegen eine EuGH-Vorlage sowie auch gegen eine Aussetzung des Rechtsstreits entsprechend § 148 ZPO in diesem Zusammenhang ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18 – bestätigt der Bundesgerichthof zunächst ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung, wonach die um Beispiele ergänzte Bezugnahme auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB im Rahmen der erteilten Widerrufsinformation klar und verständlich ist (Rn. 15). Sodann verweist der BGH erneut darauf hin, dass der Verwender der Widerrufsinformation keineswegs genauer formulieren müsse als der Gesetzgeber selbst (Rn. 15). Zudem wiederholt der BGH seine Einschätzung, wonach eine nicht nur beispielhafte Auflistung von Pflichtangaben nur dazu führen würde, dass den klagenden Verbrauchern anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133, S. 66) geforderten knappen und prägnanten Darstellung eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt würde (Rn. 15). Weiter weist der BGH zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben hat. Unter Bezugnahme auf Gesetzeswortlaut, Systematik und Materialien der zum 30.07.2010 in Kraft getretenen Änderungen des EGBGB führt der BGH zudem aus, dass der Gesetzgeber selbst eine Information des Verbrauchers anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB sowohl für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.) als auch mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtet (Rn. 16). Durch die Auswahl der Beispiele habe der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck gebracht, dass dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes durchaus zuzutrauen sei. Hiervon ausgehend hält der Bundesgerichtshof u. H. a. die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.02.2019, a.a.O., sodann fest, dass sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept auch bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen rationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen dürfen (Rn. 16).

Vor diesem Hintergrund sah der Bundesgerichtshof im zu entscheidenden Fall auch keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG. Dies deshalb, weil die Richtlinie 2008/48/EG nach Auffassung des BGH auf Immobiliardarlehensverträge nach deren Art. 2 Abs. 2a und c grundsätzlich keine Anwendung finden würde. Hiervon unabhängig ergäbe bereits der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen i. S. v. Art. 14 Abs. 1 S. 2b der Richtlinie aufgelistet sein müssen. Schließlich hebt der BGH nochmals hervor, dass das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derart eindeutig seien, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheiden würde (Rn. 17).

Mit Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 488/17 – bestätigt der BGH nochmals u. H. a. den Beschluss des OLG Stuttgart v. 04.02.2019, a.a.O., seine vorstehende Entscheidung (Rn. 17).

PRAXISTIPP

Der sog. „Kaskadenverweis“, wie er im Muster nach Anlage 6 EGBGB in den Fassungen vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 sowie weiter vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 enthalten ist, erhitzt bereits seit Jahren die Gemüter der Verbraucheranwälte. Unter konsequenter Ignorierung des klaren Willens des Gesetzgebers, der Unternehmerseite mit dem gesetzlichen Muster ein rechtssicheres Instrument zur Erteilung der Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge an die Hand zu geben, wird hier nach wie vor auch und gerade bei Immobiliardarlehensverträgen versucht, unter Verweis auf eine vermeintliche Unzumutbarkeit für den Verbraucher, die Verweisungskette über § 492 Abs. 2 BGB bis hin zu Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nachzuvollziehen, diese Darlehensverträge auch noch Jahre nach Ablauf der Widerrufsfrist zu widerrufen und rückabzuwickeln. Nachdem der Bundesgerichtshof diesen Bemühungen bereits vor Jahren eine konsequente Absage erteilt hatte (vgl. nur Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16, Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16), wird nunmehr erneut versucht, die Argumentation mit Verweis auf eine vermeintliche Europarechtswidrigkeit sowohl des gesetzlichen Musters und der Gesetzlichkeitsfiktion als auch der hierzu ergangenen BGH-Rechtsprechung voranzutreiben. Dies obwohl die Verbraucherkreditrichtlinie auf Immobiliardarlehensverträge noch nicht einmal anwendbar ist.

Nach dem diesem Ansinnen nachgebenden, offensichtlich unzutreffenden Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken vom 17.01.2019, a.a.O., hat der Bundesgerichtshof mit seinen gegenständlichen Beschlüssen bereits für Klarheit dahingehend gesorgt, dass eine inhaltlich an dem deutschen gesetzlichen Muster orientierte Widerrufsinformation, die einen „Kaskadenverweis“ enthält, für das nationale Recht als wirksam anzusehen ist. Die nationalen Gerichte können die durch den Gesetzgeber selbst als wirksam vorgegebene Belehrung nicht contra legem als unwirksam einstufen (vgl. Hölldampf, BKR 2019 S. 190 ff.). Verbraucher, die trotz der klaren Hinweise des BGH auch weiterhin meinen, die Unwirksamkeit des „Kaskadenverweises“ geltend machen zu müssen, werden ihre vermeintlichen Ansprüche im Wege der Staatshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland richten müssen. Nach alledem besteht nach wie vor keinerlei Veranlassung, laufende Rechtsstreite im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken auszusetzen oder gar dem EuGH weitere Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf den „Kaskadenverweis“ zu unterbreiten.


Beitragsnummer: 2239

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