Michael Brinkmann, Bereichsdirektor Vorstandsstab, Volksbank im Münsterland eG
I. Einleitung
Die zunehmende Regulierung führt insbesondere in der Anlageberatung zu einer Fehlerhäufigkeit bei der Verfassung von Geeignetheitserklärungen, die mitunter zu behördlichen Auflagen bis hin zu empfindlichen Bußgeldern bei Finanzinstituten führen. Auch die Anzeigepflicht von Mitarbeitenden gem. § 87 Abs. 1 WpHG an die BaFin bei Unmutsäußerungen oder Beschwerden von Kunden im Zusammenhang mit einer Anlageberatung löst spürbare Zurückhaltung von Beratern aus, Kunden eine Anlageberatung anzubieten. Neben dem Faktor „Zeit“, den oftmals auch ein Kunde nicht mitbringt und damit auch Mitarbeitende unter Druck setzt, die Geeignetheitserklärung ordentlich zu verfassen, ist auch die Angst, Fehler zu machen und die sinkende Profitabilität ein Grund dafür, dass sich vielerorts das Verhältnis Anlageberatung und beratungsfreies Geschäft zugunsten dem beratungsfreien Geschäft umgekehrt hat.
Eine andere Möglichkeit bietet aber auch die Vermögensverwaltung: In seiner klassischen Art handelt es sich dabei um eine Dienstleistung, bei der ein Vermögensverwalter das Portfolio eines Kunden verwaltet, indem er in dessen Namen Entscheidungen über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren trifft. Damit ist die Vermögensverwaltung zwar eine Finanzdienstleistung, aber kein Finanzinstrument. Finanzinstitute bieten diese Dienstleistung in der Regel allerdings nur für vermögende Privatkunden ab einem bestimmten Mindestanlagebetrag an, der oftmals mehr als 100.000 EUR beträgt.
Seit einigen Jahren ist aber auch die digitale Vermögensverwaltung als „Alternative zur klassischen Vermögensverwaltung“ für „Jedermann“ auf dem Vormarsch. Meist ohne Mindestanlagebetrag und kostengünstig findet diese digitale Form der Vermögensverwaltung immer mehr „ihren Markt“ unter dem Namen „Robo-Advisor“. Hierbei ist die menschliche Entscheidung für die Geldanlage nur am Anfang auf der Grundlage speziell gestellter Fragen erforderlich. Danach erfolgt die Geldanlage computergestützt nach entsprechenden Standards, ohne dass hier der „Faktor Mensch“ eingreift.
Beide Formen sollen noch einmal für sich betrachtet werden, vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen und aufsichtskonformen Bearbeitung im Falle vorkommender Kundenbeschwerden. [...]
Beitragsnummer: 22366