Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Entsprechend der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 09.08.2023, 26 U 129/21, den Entscheidungen des OLG Dresden vom 18.11.2022 und vom 30.03.2023, 8 U 1389/21, sowie der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.03.2023, I-20 U 16/22, gelangt nunmehr auch das Oberlandesgericht Frankfurt als viertes Oberlandesgericht mit umfassender Begründung zum Ergebnis, dass es sich bei der Vereinbarung eines Verwahrentgelts um eine Hauptpreisabrede handelt, welche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogen ist (BeckRS 2023, 26610, Rn. 57 ff.).
Sodann führt das OLG Frankfurt aus, dass selbst dann, wenn man in den betroffenen Klauseln eine kontrollfähige Preisnebenabrede sehen würde, die entsprechenden Entgeltvereinbarungen keine unwirksamen Klauseln gemäß § 307 Abs. 1 BGB darstellen würden, welche die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unangemessen benachteiligen würden.
Hieran anschließend vertritt das OLG Frankfurt die Auffassung, dass die Verwahrentgeltklauseln nach den allein maßgeblichen Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Neukunden klar und unmissverständlich seien, weswegen auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gesehen werden könne.
Schließlich meint das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass keine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB in der Vereinbarung von Verwahrentgelten gesehen werden könne.
PRAXISTIPP
Obwohl soweit ersichtlich alle mit der Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung von Verwahrentgelten befassten Oberlandesgerichte (KG Berlin, OLG Dresden, OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt) zum Ergebnis gelangt sind, dass die Vereinbarung eines Verwahrentgelts als Hauptpreisabrede der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen und zudem auch nicht unangemessen und erst recht nicht intransparent ist, lässt das Oberlandesgericht Frankfurt – wie auch das KG Berlin – die Revision zu mit der Folge, dass der Bundesgerichtshof letztendlich über die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung von Verwahrentgelten bei Neu- und Bestandskunden wird entscheiden müssen (zum Verwahrentgelt vgl. zuletzt Edelmann, in BTS Bankrecht, Ausgabe Juli/August 2023, S. 65).
Beitragsnummer: 22331