Dr. Norbert Baumstark, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Grundsatzabteilung, MaRisk, Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V.
I. Einleitung
Bereits im Vorfeld zur neuen MaRisk-Novelle sowie unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung wurden mehrere Fachbeiträge veröffentlicht sowie Schulungen angeboten, um deren Inhalte nahezubringen. Zumindest in Teilen wurde in den Banken bereits vor Veröffentlichung der finalen Fassung mit Umsetzungsarbeiten begonnen. In der finalen Fassung der Novelle wurden noch bedeutsame Änderungen im Vergleich zur Konsultationsfassung eingefügt, welche in der Neugestaltung der Bankprozesse berücksichtigt werden müssen.
Die erforderliche Umgestaltung der bestehenden sowie auch die Einführung von neuen Prozessen werfen Fragen auf, welche im noch verbleibenden Zeitfenster bis Jahresende zu beantworten sind. Ein Teil dieser Fragestellen soll hier näher beleuchtet und einer möglichen Lösung zugeführt werden.
II. Sensitivitätsanalysen bei Kleinst- und Kleinunternehmen
Sensitivitätsanalysen werden von den Leitlinien[1] (in Verbindung mit MaRisk BTO 1.2.1 Tz. 1 Erläuterungen[2]) ausdrücklich in dem Kapitel 5.2.2 zu Verbraucherkrediten in Zusammenhang mit Wohnimmobilien[3], 5.2.3 zu den sonstigen besicherten Verbraucherkrediten[4] (wobei mit Sicherheiten an dieser Stelle ausnahmsweise nur Immobilien gemeint sind)[5], mit einem eigenen Abschnitt sehr ausführlich in 5.2.6 zu den mittleren und großen Unternehmen[6] (dort auch für die Überwachung[7]) und in 5.2.7 für Kredite für Gewerbeimmobilien behandelt.[8]
Es liest sich beinahe wie eine Regelungslücke, dass im Kapitel 5.2.5 für Kredite an Kleinst- und Kleinunternehmen der Begriff Sensitivitätsanalyse ausgespart ist. Tz. 131 in diesem Kapitel schreibt unter dem Abschnitt „Analyse der Finanzlage des Kreditnehmers“ Folgendes:
„Bei der Beurteilung der Finanzlage des Kreditnehmers sollten die Institute die Nachhaltigkeit und Zuverlässigkeit der künftigen Rückzahlungsfähigkeit unter potenziell ungünstigen Bedingungen bewerten, die für die Art und den Zweck des Darlehens relevant sind und sich während der Laufzeit des Darlehensvertrags ergeben können. Beispiele für solche Ereignisse sind eine Verringerung des Einkommens oder sonstiger Cashflows, eine Anhebung der Zinssätze, eine negative Tilgung des Darlehens, aufgeschobene Zahlungen der Tilgung oder der Zinsen, eine Verschlechterung der Markt- und Geschäftsbedingungen für den Kreditnehmer und ggf. Wechselkursänderungen für Fremdwährungen.“
Eine sehr ähnliche Formulierung finden wir in Tz. 156 im Kapitel 5.2.6 zu mittleren und großen Unternehmen im Abschnitt „Sensitivitätsanalyse bei der Kreditwürdigkeitsprüfung“, welches unmittelbar dem Abschnitt „Analyse der Finanzlage des Kreditnehmers“ folgt. Dort wird in Tz. 156 ausgeführt:
„Die Institute sollten die Tragfähigkeit der Finanzlage des Kreditnehmers sowie die Machbarkeit der künftigen Rückzahlungsfähigkeit unter potenziell ungünstigen Bedingungen bewerten, die sich während der Laufzeit des Darlehensvertrags ergeben können. Zu diesem Zweck sollten die Institute eine von einem oder vielen Faktoren abhängige Sensitivitätsanalyse durchführen und dabei Marktereignisse und kreditbezogene Ereignisse oder eine beliebige Kombination daraus berücksichtigen.“ [...]
Beitragsnummer: 22319