Mittwoch, 4. Oktober 2023

Kein Bonuszinsanspruch bei gekündigtem Bausparvertrag

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart


In seiner Entscheidung vom 09.12.2022, 3 U 88/22 (WM 2023, 1786) setzt sich das OLG Celle mit der Frage auseinander, wann von einem Verzicht auf das Bauspardarlehen i. S. d. allgemeinen Bausparerbedingungen (ABB) gesprochen werden kann, welcher für die Erlangung des Zinsbonus zwingend notwendig ist.

Dabei erinnert das OLG Celle daran, dass die Nichtannahme des Bauspardarlehens als bloßes Schweigen ebenso wenig wie die Untätigkeit des Bausparers nach der Kündigung als Verzichtserklärung i. S. d. ABB gewertet werden kann.

Hieran anschließend führt das OLG Celle aus, dass auch in der ordentlichen Kündigung des Bausparvertrages kein Verzicht i. S. d. ABB zu sehen ist. Dies auch deswegen, weil es nach Wirksamwerden der Kündigung kein Vertragsverhältnis mehr gibt, aus welchem der Bausparer irgendwelche Ansprüche herzuleiten vermag, auf welche er dann noch verzichten könnte.

Schließlich hält das OLG Celle fest, dass auch eine ergänzende Vertragsauslegung aufgrund der diesbezüglich eindeutigen und klaren Regelung in den ABB nicht in Betracht kommt.


PRAXISTIPP

Einmal mehr hat ein Gericht mit der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung unmissverständlich und völlig zu Recht hervorgehoben, dass die in den Bausparbedingungen enthaltene Regelung, wonach der Bausparer nur dann in den Genuss seines Bonuszinses zu gelangen vermag, wenn er auf sein Bauspardarlehen verzichtet, ein ausdrückliches aktives und unmissverständliches Tätigwerden des Bausparers erfordert, ein Schweigen bzw. ein Untätigsein hierfür nicht ausreicht. (so zuletzt auch LG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2023, 29 O 176/22, in welchem das Landgericht Stuttgart darüber hinaus festhält, dass es auch keinerlei Verpflichtung der Bausparkasse gibt, ungefragt auf die Besonderheiten der Bonusregelung und die Folgen der Kündigung hinzuweisen; so bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2019, 9 U 34/19; ähnlich auch LG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2023, 6 O 32/23 zu einer ABB-Regelung, in welchem der Bonuszins daran geknüpft ist, dass der Bausparer den Zinsbonus durch schriftliche Mitteilung wählt). 


Beitragsnummer: 22307

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