Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 28.03.2023, 3 T 1/23 (ZIP 2023,16 82 mit zust. Anm. Zahrte EWiR 16/2023, 483, 484 f.) hält das Landgericht Flensburg fest, dass der Umstand, dass der Zahlungsdienstnutzer trotz mehrfacher Bitte des zur Vertragsfortführung bereiten Zahlungsdienstleisters den aktuellen Bedingungswerken des Zahlungsdienstleisters einschließlich des Preis- und Leistungsverzeichnisses nicht zustimmt, einen sachgerechten Grund für den Ausspruch der ordentlichen Kündigung i. S. v. § 675h Abs. 2 BGB i. V. m. Nr. 26 AGB-Sparkassen darstellt.
PRAXISTIPP
Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner sogenannten Fiktionsänderungsentscheidung vom 27.04.2021, XSI ZR 26/20 (BB 2021, 1488 m. Anm. Edelmann) sämtliche in diesem Modus in der Vergangenheit angepassten, neu eingeführten oder geänderten AGB für unwirksam erklärt hat, haben sich eine Vielzahl von Kreditinstituten darum bemüht, die ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden mit den aktuellen Entgelten und sonstigen aktuellen AGB einzuholen. Nachdem sich vereinzelt Bank- und Sparkassenkunden trotz mehrfacher Aufforderungen geweigert haben, den aktuellen Bedingungen zuzustimmen, haben einige Kreditinstitute und insbesondere auch Sparkassen die Kontoverbindung zu ihren Kunden gekündigt, wobei Sparkassen sich auf das Vorliegen eines für eine solche ordentliche Kündigung zwingend notwendigen sachgerechten Grundes berufen haben, was das Landgericht Flensburg völlig zu Recht nunmehr als rechtswirksam festgestellt hat (so im Ergebnis auch LG Stuttgart, Urteil v. 15.02.2022, 34 O 98/21 KfH, WM 2022, 1534 m. Anm. Suchowerskyj, WuB 2022, 477 sowie Edelmann, BTS Bankrecht, Ausgabe April 2022, S. 27 f.; so wohl auch Rodi, ZIP 2022, 1583 ff.).
Beitragsnummer: 22305