Montag, 25. September 2023

SanInsKG: Prognosezeitraum JETZT prüfen, nicht bis Jahresende warten!

Das SanInsKG erlaubte vorübergehend eine Verkürzung des Prognosezeitraums bei der Erstellung einer Fortführungsprognose. Diese Möglichkeit läuft zum Jahresende aus.

Hans-Jürgen Wieczorrek, Firmenkundenberater Sanierung, Kreissparkasse Köln

 

Im Zuge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde seitens der Bundesregierung durch das „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz)“ – SanInsKG die Möglichkeit geschaffen, bei der Überschuldungsprüfung den Betrachtungszeitraum von zwölf auf vier Monate zu verkürzen. Diese Erleichterung war sinnvoll, da letzten Endes aufgrund der massiven Störungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere die scheinbar willkürliche Energiepreisentwicklung eine sichere Prognose ohnehin eher an eine Kaffeesatzleserei als an eine fundierte Einschätzung grenzte.

 

Allerdings hatte der Gesetzgeber eine Befristung bis zum 31.12.2023 vorgesehen, d. h. bei einer Überschuldungsprüfung bis Ende 2023 war der verkürzte Zeitraum anzuwenden. Häufig wird dabei allerdings übersehen, dass der Gesetzgeber deutliche Hinweise gegeben hat, sofern der Betrachtungszeitraum über diese Grenze geht oder es feststeht, dass nach Ablauf dieser vier Monate in 2024 dennoch die Zahlungsunfähigkeit eintritt. Der Rechtsausschuss des Bundestags hat hierzu in der Drucksache 20/4087 vom 22.10.2022 folgende Erklärungen gegeben: „Denn wenn für ein Unternehmen weniger als vier Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer feststeht, dass es unmittelbar nach dem Ablauf dieser Geltungsdauer unter dem dann wieder maßgeblichen Überschuldungsbegriff des § 19 InsO überschuldet sein wird, kann dieser Befund auch für die unter § 4 Absatz 2 zu erstellende Fortführungsprognose relevant sein.

 

Diese Ergänzung ist absolut nachvollziehbar, da schließlich das übergeordnete Interesse eine gesunde Wirtschaft ist. Hier ist eine statische Betrachtung nicht zielführend bzw. eher hinderlich. Unabhängig von einer Haftungsfrage kann es für alle Beteiligten nur eine einzige Option geben, nämlich eine saubere Fortführungsprognose mit einem entsprechenden Planungshorizont. Alles andere kann schnell im Selbstbetrug landen.

 

 

 


Beitragsnummer: 22301

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