Mittwoch, 11. Oktober 2023

Die Mittelherkunftsprüfung und die Erstattung von Verdachtsmeldungen

Die Mittelherkunftsprüfung bei Geschäftsbeziehungen und die Erstattung von Verdachtsmeldungen im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Dr. Andreas Pawlik, Prüfer in der Abteilung IV/5 Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA)

 

Die Plausibilisierung der Mittelherkunft

Gem. § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG haben Verpflichtete bei Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden die Herkunft der eingesetzten Mittel zu überprüfen. Gem. § 6 Abs. 1 Z 6 FM-GwG ist im Zuge der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung sicherzustellen, dass die vom Kunden durchgeführten Transaktionen mit den Kenntnissen des Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen. Aus den genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass es sich bei der Plausibilisierung der Mittelherkunft um eine der wesentlichsten Bestimmungen des FM-GwG handelt, da dadurch eine effektive Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gewährleistet wird.

Verpflichtete haben in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass sämtliche Überprüfungshandlungen umfassend und nachvollziehbar dokumentiert werden, um bei Bedarf der FMA (u. a. im Falle einer Vor-Ort-Prüfung) nachweisen zu können, dass angemessene und risikobasierte Maßnahmen gesetzt wurden. Dies betrifft sowohl Überweisungen als auch Bartransaktionen.

Als angemessene Mittelherkunftsunterlagen sind risikobasiert all jene beweiskräftigen Nachweise rezenten Datums anzusehen, die geeignet sind, um die Herkunft von Vermögenswerten nachvollziehbar zu belegen. Dies können neben Gehaltsnachweisen oder Immobilienkaufverträgen auch Jahresabschlüsse oder Dividendenauszahlungsbestätigungen sein. Es ist jedoch zu beachten, dass es insbesondere von der jeweiligen Risikoeinstufung des Kunden bzw. dem Risiko der Transaktion abhängt, welche Unterlagen konkret als tatsächlich taugliche Mittelherkunftsnachweise anzusehen sind. 

Des Weiteren soll betont werden, dass die Einholung eines bloßen Kontoauszuges, aus dem lediglich der jeweilige Vermögensstand ersichtlich ist, in keinem Fall als ein angemessener und beweiskräftiger Mittelherkunftsnachweis angesehen werden kann. Ein solcher Kontoauszug führt nur aus, dass die genannte Person über ein entsprechendes Vermögen verfügt, es ist jedoch nicht ersichtlich, woher dieses Vermögen stammt bzw. wie das Vermögen erwirtschaftet worden ist.

 

Die Erstattung von Verdachtsmeldungen

Gem. § 16 Abs. 1 FM-GwG haben Verpflichtete „unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben“, dass eine in den Z 1-4 genannte tatbestandsmäßige Handlung zutrifft.

§ 16 Abs. 1 FM-GwG sieht dabei drei unterschiedliche Fallkonstellationen vor („Kenntnis“, „Verdacht“ und „berechtigter Grund zur Annahme“), wobei die niedrigste dieser Schwellen zur Verpflichtung der Erstattung einer Verdachtsmeldung der „berechtigte Grund zur Annahme“ ist. Diese Schwelle ist bereits dann erreicht, wenn seitens des Verpflichteten ein auffälliger Sachverhalt wahrgenommen wird und eine Plausibilisierung nicht möglich ist bzw. eine Auffälligkeit nicht nachvollziehbar zu erklären ist (vgl. Finanzmarktaufsicht, Rundschreiben Meldepflichten, Stand Februar 2022, Rz. 29 ff.). Ein Sachverhalt ist dann als auffällig anzusehen, wenn tatsächliche und objektive Anhaltspunkte vorliegen, durch die ein geschulter Mitarbeiter des Verpflichteten das Vorliegen von Geldwäscherei und/oder Terrorismusfinanzierung als wahrscheinlich ansieht und eine legale bzw. harmlose Erklärung kaum in Betracht zu ziehen ist (vgl. OGH 4 Ob 230/06m, ÖBA 2007, 572 (Koziol); sowie Spitzer, Begrenzung der Geheimhaltungspflicht Rz. 2/121).

Die FMA (vgl. Finanzmarktaufsicht, Rundschreiben Meldepflichten, Stand Februar 2022, Rz. 14) nennt dabei u. a. folgende Beispiele für Auffälligkeiten betreffend Geschäftsbeziehungen, Geschäfte und/oder Transaktionen: „Verweigerung üblicher Auskünfte ohne Angabe von Gründen; Kunden, die falsche oder irreführende Angaben machen;  Kunden, die den direkten Kontakt zum Verpflichteten auffällig meiden, oder allzu auffällig den Kontakt zu bestimmten Angestellten suchen; Geschäfte und Transaktionen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen“; etc.

Kann der Verpflichtete die Auffälligkeit in einem angemessenen Zeitraum unter Berücksichtigung von beweiskräftigen Unterlagen nicht plausibilisieren, ist unverzüglich eine Verdachtsmeldung zu erstatten.

Sollte im Zuge einer Aufsichtsmaßnahme festgestellt werden, dass der Verpflichtete es unterlassen hat eine erforderliche Verdachtsmeldung zu erstatten, kann eine solche gem. § 18 Abs. 1 FM-GwG u. a. auch durch die FMA erstattet werden.



 PRAXISTIPPS

  • Verpflichtete müssen risikobasiert angemessene Informationen bzw. Unterlagen zur Mittelherkunft ihrer Kunden einholen und überprüfen;
  • Verpflichtete haben bei der Plausibilisierung der Mittelherkunft sicherzustellen, dass alle Plausibilisierungsschritte bzw. Plausibilisierungshandlungen dokumentiert werden;
  • Kontoauszüge, aus denen lediglich der jeweilige Vermögensstand ersichtlich ist, sind in keinem Fall als taugliche Mittelherkunftsnachweise anzusehen;
  • Eine Verdachtsmeldung ist bereits dann zu erstatten, wenn seitens des Verpflichteten ein auffälliger Sachverhalt wahrgenommen wird und eine Plausibilisierung nicht möglich ist;
  • Sollte es ein Verpflichteter unterlassen eine begründete Verdachtsmeldung zu erstatten, kann diese von der FMA erstattet werden.

Beitragsnummer: 22279

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