Donnerstag, 17. August 2023

Unwirksamkeit einer formularmäßigen Abtretung

Robin Kienitz, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart 


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.07.2023, Az. VIa ZR 155/23, entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Finanzierungsbank enthaltene Klausel über die Sicherungszession von Ansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers gegen den Hersteller eines Dieselfahrzeugs auch Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung erfasse und die Klausel auch dann unwirksam sei, wenn der Käufer nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist. 

Zur Begründung führt der BGH aus, dass eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Wertungsmöglichkeit nicht standhält. Dies deshalb, weil die Klausel in Abweichung von der gesetzlichen Regelung auch Rentenansprüche aus § 843 BGB bzw. aus § 9 ProdHaftG umfasst. Solche Ansprüche seien wiederum nach § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bis zu einer anderslautenden Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht nicht pfändbar und damit nach § 400 BGB nicht abtretbar.

Mit Urteil vom 24.04.2023, Az. VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122, hatte der Bundesgerichtshof eine vergleichbare Klausel bereits unter Verweis auf verbraucherrechtliche Widerrufsvorschriften gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1; Abs. 2, 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB für unwirksam erklärt. Nunmehr stellte der BGH fest, dass die in Rede stehende Abtretungsklausel auch gegenüber Unternehmern unwirksam ist. 


Praxistipp:

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass deliktische Ansprüche wegen Verletzung des Körpers oder Gesundheitsbeschädigung durch die Rechtsordnung – im betroffenen Fall im Wege der §§ 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400, 843 BGB (bzw. § 9 ProdHaftG) – besonders geschützt werden, was in der bankrechtlichen Praxis insbesondere bei der Abfassung von formularmäßigen Sicherungszessionen zu beachten ist, sollen diese Wirksamkeit entfalten.


Beitragsnummer: 22263

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