Donnerstag, 17. August 2023

Keine Kostenerstattung für Terminsvertreter

Robin Kienitz, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart 


In Rechtsprechung und Literatur war lange Zeit umstritten, ob gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG im Rahmen der Kostenfestsetzung auch dann geltend gemacht werden können, wenn die Beauftragung des Terminsvertreters nicht durch die Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) erfolgt, sondern der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt mit der Konsequenz, dass der Terminsvertreter auf Grund eines Vertrages mit dem Hauptbevollmächtigten tätig wird und gerade nicht auf Grund eines Vertrages mit dem Mandanten. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat mit Beschluss vom 09.05.2023, Az. VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126, nunmehr diese Frage verneint und dabei zugleich festgehalten, dass die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als „Auslagen“ im Wege des Aufwendungsersatzes gem. Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV-RVG i. V. m. §§ 675, 670 BGB zu ersetzen sind. 


Praxistipp:

Die Entscheidung des BGH ist im Ergebnis folgerichtig und schafft Rechtsklarheit. Denn „Auslagen“ im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV-RVG können nur nach Maßgabe der §§ 675, 670 BGB ersetzt verlangt werden, was das Vorliegen einer Aufwendung erfordert. Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter in eigenem Namen, so handelt der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe für den Hauptbevollmächtigen. In diesem Fall wird ein freier Dienstvertrag abgeschlossen, bei dem die Vergütung der freien Verhandlung unterliegt und für den weder das RVG noch die BRAO gelten, so dass auch kein Verstoß gegen das Verbot der Gebührenunterschreitung aus § 49b Abs. 1 BRAO in Betracht kommt. Dies deshalb, weil für die Abrechnung zwischen Hauptbevollmächtigten und Terminsvertreter keine gesetzliche Vergütung existiert (Schneider, NZFam 2023, 490, 492 u. H. a. BGH NJW 2001, 753; NJW 2006, 3569). Die Beauftragung des Terminsvertreters erfolgt somit im eigenen Interesse des Hauptbevollmächtigten, mithin nicht fremdnützig, so dass keine Aufwendungen vorliegen. 


Beitragsnummer: 22262

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