Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 20.12.2022, 10 O 137/22 (ZIP 2023, 848 mit Anmerkung Bartlitz, EWiR 12/2023, 355 f.) hält das Landgericht Aachen fest, dass eine auf Zahlungsverzug des Darlehnsnehmers gestützte Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber dann treuwidrig sein kann, wenn der Darlehensgeber den Zahlungsverzug dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er vom Darlehnsnehmer zur Verfügung gestellte Mittel ohne entsprechende Ermächtigung auf verschiedene Darlehensrückzahlungsverbindlichkeiten aufgeteilt und damit dem Darlehensnehmer Mittel zur Rückzahlung der noch bestehenden Darlehen entzogen hat.
Praxishinweis:
Nachdem das Kreditinstitut im konkreten Fall, ohne hierfür ausdrücklich von der Klägerin bevollmächtigt worden zu sein, mit den ihr überlassenen Mittel aus der Veräußerung eines Grundstücks nicht nur das von der Klägerin angegebene Darlehen zurückführte, sondern alle Darlehen der Klägerin, verfügte die Klägerin durch diese nicht abgestimmte und ohne Ermächtigung erfolgte Rückführung sämtlicher Darlehen über keinerlei Vermögen mehr, um weitere Raten auf das noch verbleibende streitgegenständliche Darlehen zu erbringen. Unterstellt man, dass dieser Sachverhalt zutreffend ist, dann ist es nur konsequent, dass das Landgericht Aachen die Darlehenskündigung in diesem besonderen Fall als treuwidrig angesehen hat.
Beitragsnummer: 22260