Montag, 21. August 2023

Kein Rückzahlungsanspruch bei Einstellung ins Kontokorrent

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart


In seiner Entscheidung vom 01.06.2022, 171 C 21037/21 führt das Amtsgericht München aus, dass dann, wenn eine Bank ohne Rechtsgrund Kontoführungsgebühren oder andere Entgelte in die Verrechnung des Kontokorrents eines Girokontos eingestellt hat, der Anspruch des Inhabers des Girokontos sich ausschließlich auf die nachträgliche Neutralisierung dieses Rechnungspostens richtet, weswegen ein Leistungsanspruch in Form der Zahlung eines Geldbetrages angesichts der Kontokorrentabrede nicht in Betracht kommt.

In der der Entscheidung des Amtsgerichts München zugrunde liegenden Fallkonstellation hatte der Kunde seine Auskunfts- und Entgeltrückforderungsansprüche an einen dritten abgetreten. Nachdem das Kreditinstitut bereits im Vorfeld des Verfahrens dem Zedenten sowohl die vorvertraglichen Entgeltinformationen als auch die Entgeltaufstellungen erteilt hatte, wurden die Auskunftsansprüche wegen bereits erfolgter Erfüllung als unbegründet und ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Dritten als nicht bestehend zurückgewiesen. Dies erfolgte unabhängig davon, ob dem Zedenten bzw. dem Dritten aufgrund der Abtretung überhaupt Entgeltrückzahlungsansprüche zugestanden hätten.


Praxistipp:

Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist insofern zu begrüßen, als damit das Gewinnmaximierungsmodell von sogenannten Inkassogesellschaften wie Conny, Spreefels etc., welche sich massenhaft die Auskunfts- und Entgeltrückforderungsansprüche von Bankkunden wegen der sog. Fiktionsänderungsentscheidung des BGHs haben abtreten lassen, ins Leere laufen, wodurch das Geschäftsmodell, sollte sich die Auffassung des Amtsgerichts München durchsetzen, sich auch wegen grundsätzlichem Nichtbestehens von Rückzahlungsansprüchen erledigen dürfte. Ohnehin wurde dem Gewinnmaximierungsmodell sog. Inkassounternehmen wie Conny, Spreefels etc. die Grundlage dadurch entzogen, dass Conny nicht nur zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit verurteilt wurde, sondern dass die an Conny, Spreefels & Co. erfolgten Abtretungen als AGB-rechtlich unwirksam angesehen wurden sowie wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. hierzu Edelmann, demnächst in BKR 2023 sowie BTS, Ausgabe Mai 2023, S. 39 ff.).


Beitragsnummer: 22259

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