Dirk Wolff-Simon, Wirtschaftsmediator (BMWA®/QVM®), Bankdirektor Kreditrisikomanagement, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale –
I. Der Share Deal als Abgrenzung zum Asset Deal
Beabsichtigt der Investor den Rechtsträger des notleidenden Unternehmens, d. h. die insolvenzbedrohte Gesellschaft, unmittelbar und umfassend durch eine Reorganisation zu sanieren, erfolgt die Transaktion durch den Erwerb von bestehenden Beteiligungen am Rechtsträger.[1] „In der Phase des Unternehmenskaufs vor Insolvenzantragstellung spricht für einen Share Deal, dass eine Übertragung von Vermögensgegenständen nicht vollzogen wird. Mit dem Rechtsträger verbundene Rechte, wie Namensrechte, Lizenzen, etc. bleiben erhalten; bestehende Verträge werden fortgesetzt.[2] Der Erwerber wird bei uneingeschränkter Fortsetzung der Identität des Unternehmensträgers lediglich dessen Anteilseigner. Anfechtungsrisiken, die bei einem Asset Deal drohen, werden damit ausgeschlossen.“[3] Der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft (Share deal) fällt auch deshalb nicht unter den Begriff der übertragenen Sanierung, da mit dieser der Insolvenzverwalter zwar nach § 80 InsO die alleinige Verfügungsgewalt über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen erhält, nicht aber über das (Kapital-)Vermögen der Anteilsinhaber, d. h. des Rechtsträgers des insolventen Unternehmens. [...]
Beitragsnummer: 22247