Montag, 7. August 2023

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz & Umsetzung von Sanierungskonzepten

Hans-Jürgen Wieczorrek, Firmenkundenbetreuer Sanierung, Kreissparkasse Köln

 

Die Ausgangssituation

Im vorliegenden Urteil des BGH vom 23.06.2022 (AZ IX ZR 75/21) hat sich das oberste Gericht erneut mit dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und der Umsetzung von Sanierungskonzepten beschäftigt.

Über das Vermögen der Schuldnerin S. AG wurde am 01.10.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin beauftragte im Vorfeld die Beklagte (= eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) mit der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse sowie der Lage- und Konzernberichte für die Jahre 2012 und 2013. Mit den Auftragsbestätigungsschreiben vom 14.12.2012 und 17.01.2014 war eine Honorierung auf Stundenbasis sowie pauschale Abschläge auf Vergütung und Auslagen in festgelegter Höhe und zu bestimmten Zeitpunkten vereinbart.

In einer Liquiditätsanalyse kam die Beklagte am 12.07.2013 zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin im „Management Case“ ohne weitere Maßnahmen ab Dezember 2013 drohend zahlungsunfähig sei. Daraufhin wurde bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. ein Sanierungskonzept in Auftrag gegeben. Bei der Vorstellung des Sanierungskonzeptes am 20.12.2013 wurde die akute Liquiditätskrise festgestellt, jedoch bei der Annahme von kumulativ zu erfüllenden Bedingungen (u. a. Verlängerung eines Darlehens durch ein Kreditinstitut) eine Durchfinanzierung bis Ende 2014 angenommen. Am 20.01.2014 teilte ein beteiligtes Kreditinstitut der Schuldnerin mit, an ihrer bereits am 10.05.2013 erstmalig eröffneten Entscheidung, das Darlehen nicht zu verlängern, festzuhalten. Auf einer Unternehmenspräsentation der Beklagten vom 31.01.2014 anlässlich der Vorstellung der Jahresabschlüsse 2012 wies diese auf die Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens sowie bislang unerfüllte Sanierungsbedingungen hin.

Für ihre Bemühungen übermittelte die Beklagte am 13.01.2014, 13.03.2014 und am 09.05.2014 Abschlagsrechnungen über insgesamt 57.120 €, die mit ein paar Tagen Verzögerung auch beglichen wurden und die der klagende Insolvenzverwalter unter Hinweis auf § 133 Abs. 1 InsO angefochten hatte.


Die Lösung

Bei den weiteren Überlegungen können wir die ursprünglichen Gedanken des BGH, dass hier eine Teilung der Forderungen in eine Entlohnung für Arbeiten vor der Insolvenzeröffnung (= einfache Insolvenzforderung) und nach der Eröffnung (= Masseverbindlichkeit) stattfindet, zunächst unbeachtet lassen. Wichtiger ist die Frage nach einem möglichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Der vom Kläger dargelegte Gläubigerbenachteiligungsvorsatz greift gem. Rn. 19 nicht, wenn der Schuldner „im Zeitpunkt der Rechtshandlung noch alle seine Gläubiger befriedigen kann. Im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen können daher nach § 133 Abs. 1 InsO nur ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn weitere Umstände hinzutreten.“ Die weiteren Umstände definiert der BGH in Rn. 23 wie folgt: „Zusätzliche Umstände, die im Zusammenhang mit einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausnahmsweise die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes rechtfertigen, können zunächst darin liegen, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bereits sicher ist und alsbald bevorsteht, der Schuldner sich bewusst ist, dass er kurzfristig einen Insolvenzantrag stellen wird, und er gleichwohl einzelne Gläubiger in der verbleibenden Zeit bis zum ohnehin beabsichtigten Insolvenzantrag gezielt befriedigt.“ Auch spielt das Ausmaß der Benachteiligung eine Rolle. Belastend wird es für den Schuldner auch, wenn er auf einen Beratungsansatz baut, der von vorneherein untauglich ist.

In diesem konkreten Fall verneint der BGH (gem. Rn. 25) eine Gläubigerbenachteiligung, da im Zeitpunkt der Zahlungen an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Schuldnerin keineswegs bewusst war, dass „sie kurzfristig einen Insolvenzantrag stellen wird.“ Zudem ist die erbrachte Leistung (= Prüfung der Jahresabschlüsse) eine gleichwertige Leistung zur Honorarzahlung und stellt somit keine Benachteiligung dar.

Der BGH stellt zudem heraus, dass Gläubiger sich auf die Sanierungskonzepte verlassen können/müssen. Rn. 32: „Hierbei darf sich der Anfechtungsgegner grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners oder seines beauftragten Sanierungsberaters verlassen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder, dass der Sanierungsplan eine Aussicht auf Erfolg hat.“ Die Hoffnung auf ein Gelingen reicht nicht aus! Auch wenn der BGH eine Verpflichtung zur lfd. Überprüfung der Sanierungsbemühungen (gem. Rn. 33) verneint und hier dem Beklagten zugesteht, dass er darauf vertrauen kann, dass der Schuldner die im Sanierungskonzept vorgesehenen Maßnahmen umsetzt, kann es jedoch generell nicht verkehrt sein, in einem engen Kontakt mit dem Schuldner zu bleiben.

 

PRAXISTIPPS

Für die Kreditpraxis lassen sich einige Erkenntnisse gewinnen:

  • Sofern die Beiziehung eines Sanierungskonzeptes erforderlich wird, ist es von essentieller Bedeutung, dass das Konzept gründlichst durchleuchtet wird. Stimmt die Ursachenanalyse? Sind die Annahmen für die Zukunft realistisch und auch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erreichen?
  • Auch wenn der BGH unter bestimmten Voraussetzungen für die Gläubiger nicht die zwingende Notwendigkeit sieht, die Abarbeitung der einzelnen Maßnahmen eines Sanierungskonzeptes zu kontrollieren, so sollte es für die Kreditinstitute dennoch selbstverständlich sein, sich in regelmäßigen Abständen mit dem Kunden auszutauschen. Das Risiko eines Scheiterns der Sanierungsbemühungen lässt sich dadurch deutlich minimieren.
  • Wie der BGH herausgestellt hat, ist die drohende Zahlungsunfähigkeit etwas differenzierter im Vergleich zur „einfachen“ Zahlungsunfähigkeit zu betrachten. Insbesondere sind die Hürden zur Unterstellung eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners höher. Hier müssen mehrere Tatsachen/Indizien zusammenkommen, bevor eine erfolgreiche Anfechtung möglich ist.
  • Für die Gläubigerbenachteiligung im Rahmen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und deren spätere Anfechtung kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtshandlung und vor allem der dann gegebenen realistischen Möglichkeit zur Befriedigung aller Gläubiger an. Für die Kreditpraxis ist es daher von Bedeutung, dass stets ein Überblick über die rechnerische Kapitaldienstfähigkeit des Kreditkunden und die Liquiditätsströme vorhanden ist.
  • Immer wieder weist der BGH direkt oder auch indirekt auf das Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO hin. Gerade in Krisenzeiten müssen Leistung und Gegenleistung (oder z. B. Neukredit und Zusatzsicherheit) in einem gleichwertigen Verhältnis stehen. Alles andere kann zu einer Gefährdung von getroffenen Sicherungsvereinbarungen führen.

Beitragsnummer: 22239

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