
Margarita Reich, Vorstandsreferentin und Nachhaltigkeitskoordinatorin im Vorstandsstab der Hannoverschen Volksbank
I. Übersicht zum Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)
Die globalisierte Wirtschaft wächst rasant und das sorgt für mehr internationale Geschäftsbeziehungen. Regelmäßig kommt es jedoch dabei zur Missachtung und Verletzung von Menschenrechten. Zur Verbesserung der Menschenrechtslage soll dabei das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) beitragen. Dies formuliert strenge Anforderungen an ein verantwortungsvolles Management innerhalb der gesamten Lieferkette[1].
Das LkSG verpflichtet bestimmte Unternehmen in Deutschland zur Umsetzung von definierten Sorgfaltspflichten. Diese Pflichten beziehen sich auf die gesamte Lieferkette. Sie gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer[2].
Für Kreditinstitute ist das LkSG aus unterschiedlichen Perspektiven relevant. Zum einen, wenn sie durch den definierten Geltungsbereich zur Einhaltung verpflichtet sind, zum anderen, wenn sie Teil der Lieferkette ihrer Kunden sind oder wenn die Nichteinhaltung auf die Geschäftsbeziehung einen Einfluss nimmt. Im Rahmen der ESG-bezogenen Nachhaltigkeitsdefinition kann die Einhaltung oder Missachtung der sozialen Aspekte eine Rolle spielen.
Aufgrund der formulierten Anforderungen kann die Umsetzung sowohl für Wirtschaftsunternehmen als auch für Kreditinstitute herausfordernd sein. Um die Erfüllung der Anforderungen in der Praxis zu erleichtern, beinhaltet der Beitrag sowohl die Erläuterungen zu den einzelnen Erfordernissen als auch mögliche Umsetzungshinweise. Der vorliegende Beitrag soll als Überblick und Zusammenfassung des LkSG aus Sicht der Verfasserin verstanden werden.
Ausführliche Hilfestellungen rund um das LkSG stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf seiner Homepage zur Verfügung. Die jeweils veröffentlichten Handreichungen und FAQs bieten eine gute Möglichkeit für die Implementierungen ins Unternehmen. Diese sind frei verfügbar und können den angegebenen Quellen entnommen werden.
1. Der NAP als Grundstein für das Lieferkettengesetz
Der Grundstein für das Lieferkettengesetz wurde bereits in den vergangenen Jahren gelegt: Im Jahr 2016 hat die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verabschiedet. Es sollte ein gemeinsamer Beitrag mit den Unternehmen zu einer sozial gerechteren Globalisierung geleistet werden. Der NAP basiert auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte. Neben der staatlichen Schutzpflicht und gerichtlicher sowie außergerichtlicher Abhilfe steht dabei die Unternehmensverantwortung im Zentrum[3].
Einerseits beschreibt der Aktionsplan einen breiten Maßnahmenkatalog der Bundesregierung, um der Pflicht des Staates zum Schutz der Menschenrechte, gerade auch im wirtschaftlichen Kontext, noch besser gerecht zu werden. Andererseits verankert die Bundesregierung im Aktionsplan erstmals die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte in einem festen Rahmen. Die Bundesregierung formuliert ihre Erwartung, dass Unternehmen die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht einhalten und Menschenrechte entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten achten[4].
Eine mehrjährige Unternehmensbefragung der Bundesregierung, das NAP-Monitoring, hat jedoch im Jahr 2020 folgendes Bild gezeigt: Nur rund ein Fünftel aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten kommt gegenwärtig der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht entlang der eigenen Lieferketten genügend nach[5]. Eine reine Selbstverpflichtung reichte nicht aus. Im Koalitionsvertrag hat die damals amtierende Bundesregierung für diesen Fall vereinbart, national gesetzlich tätig zu werden und sich gleichzeitig auf europäischer Ebene für verbindliche Regeln einzusetzen. Am 22.07.2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Bundesgesetzblatt verkündet[6].
Zum 01.01.2023 ist das LkSG in Kraft getreten. Dessen Einhaltung überwacht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. (BAFA)
2. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Zu den konkreten Aufgaben der BAFA rund um die Überwachung der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes gehören: [...]
Beitragsnummer: 22187