Montag, 19. Juni 2023

Keine Haftung der BaFin bei Wirecard

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In seinen Beschlüssen vom 28.11.2022 (BKR 2023, 328) sowie vom 06.02.2023, 1 U 173/22 (BKR 2023, 324 mit Anm. Hippeli, BKR 2023, 326 f.) entscheidet das Oberlandesgericht Frankfurt entsprechend der Auffassung vieler anderer Gerichte auch (vgl. hierzu Edelmann, Banken-Times SPEZIAL Bankrecht, Dezember 2022/Januar 2023, S. 110 f.), dass und aus welchen Gründen die BaFin wegen angeblicher Aufsichts- und Informationsversäumnisse sowie wegen Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Insolvenz von Wirecard nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (so auch die Vorinstanz LG Frankfurt, Urteil vom 10.06.2022, 2 – 10 O 60/22 mit Anm. Buck-Heeb, juris PR-BKR VIII/2022 Anmerkung 5). Insbesondere wiederholt das OLG Frankfurt in diesem Zusammenhang nochmals, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der BaFin allein im öffentlichen Interesse umfassend zu verstehen ist und Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzungen der BaFin durch § 4 Abs. 4 FinDAG ausgeschlossen sind, welche gerade keine drittschützende Wirkung zugunsten der Anleger entfaltet. In diesem Zusammenhang betont das OLG Frankfurt schließlich, dass dieser Sichtweise unionsrechtliche Regelungen oder Gesichtspunkte nicht entgegenstünden.


PRAXISTIPP

Auch wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.02.2023 aktuell beim Bundesgerichtshof anhängig ist (III ZR 18/23) und zudem wohl massive Vorwürfe gegen die BaFin im Zusammenhang mit Wirecard bestehen (vgl. zuletzt Hippeli, BKR 2023, 326 f.), dürfte die Hoffnung der Anleger, insbesondere aus unionsrechtlichen Erwägungen heraus, die BaFin doch noch erfolgversprechend auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, nicht besonders hoch sein. Hippeli spricht in seiner Anmerkung zu OLG Frankfurt (BKR 2023, 326) sogar davon, dass ein finales Obsiegen des Anlegers einem Wunder gleichkäme. Omlor (EWiR 7/2023, 197 f.) weist wiederum in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der fehlende Drittschutz in § 4 Abs. 4 FinDAG sogar derart klar ist, dass deutsche Gerichte contra legem judizieren müssten, wenn sie einer – unterstellten – unionsrechtlichen Pflicht zur Gewährung von Individualschutz nachkommen würden.


Beitragsnummer: 22182

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