Montag, 22. Mai 2023

Mitwirkungs-/Schadensminderungspflichten im Online-Banking

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

Nach einem Beitrag von Frau Kollegin Kröger in FCH, Beitrags-Nr. 21862, hat das OLG München in einem Urteil vom 27.09.2022, 5 U 1308/22, in einem Fall, in welchem im Wege des „Chip-TAN-Verfahrens“ im Wege des Phishing größere Beträge unautorisiert vom Konto der Kundin entnommen wurden, entschieden, dass es aufgrund der Sicherheit des Chip-TAN-Verfahrens technisch nicht möglich sei, die TANs auf andere Weise als durch das Chip-TAN-Gerät der Kundin zu generieren. Dies gelte umso mehr, als die erforderliche TAN-Berechtigung auf verschiedenen Komponenten beruhe, welche das Erraten der TAN so gut wie ausgeschlossen erscheinen lasse.

Hiervon ausgehend gelangt das OLG München zum Ergebnis, dass die Bank dem grundsätzlich bestehenden Anspruch der Kundin gemäß § 675 u Satz 2 BGB einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 675 v Abs. 3 BGB entgegenhalten könne. Dies deshalb, weil die Kundin gegen ihre Pflichten aus den Bedingungen zum Onlinebanking grob fahrlässig verstoßen habe, indem sie geheimhaltungspflichtige TANs als Authentifizierungsmerkmale an Dritte weitergegeben habe.

 In diesem Zusammenhang stellt das Oberlandesgericht München noch fest, dass eine Bank grundsätzlich weder generell prüfen müsse, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Unbeteiligten begründe, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen. Vielmehr bestehe eine Warnpflicht der Bank erst dann, wenn diese ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpfe.

 

PRAXISTIPP

Es ist zu begrüßen, dass ein OLG-Senat im Zusammenhang mit dem Online-Banking erneut daran erinnert, dass ein Kreditinstitut ohne massive Verdachtsmomente keine besonderen Mitwirkungs-Warn- und/oder Überwachungspflichten treffen und dass es sich bei dem Chip-TAN-Verfahren um ein absolut sicheres Verfahren handelt, welches das Erraten der TAN so gut wie ausgeschlossen erscheinen lässt.


Beitragsnummer: 22149

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