Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht/Wiss. Mit. Carla Löchel, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In einem Fall, in welchem Bank und Kunde uneinig darüber waren, welchen Betrag der Kunde in einen Geldautomaten eingezahlt hatte, legt das Oberlandesgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 19.10.2022, 4 U 217/21, ZIP 2023, 25, überzeugend dar, dass und aus welchen Gründen die Beweislast hinsichtlich der Höhe eines in einen Geldautomaten eingezahlten Geldbetrages beim Einzahler liegt. Dies gilt nach Auffassung des OLG Brandenburg auch dann, wenn der Einzahlungsvorgang aufgrund einer Störung des Geldautomaten abgebrochen wird.
Zur Begründung führt das OLG Brandenburg aus, dass die einzig mögliche Anspruchsgrundlage des Kunden in einem solchen Falle § 675 y Abs. 1 Satz 1 BGB sein könne. Das Einzahlen in den Geldautomaten stelle nämlich einen Zahlungsvorgang gemäß § 675 f Abs. 4 S. 1 BGB in Form der Bereitstellung eines Geldbetrages dar. Eine Anwendung des § 675 u S. 2 BGB komme aufgrund der Autorisierung des Zahlungsvorgangs und damit aufgrund der Erteilung der Zustimmung des Zahlers in Bezug auf den Zahlungsvorgang nicht in Betracht (§ 675 j Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Zustimmung sei nämlich darin zu sehen, dass der Zahler die Geldscheine auf eigene Initiative in den Geldautomaten legte.
Nach § 675 y Abs. 1 S. 1 BGB könne, so das OLG Brandenburg wiederum, der Zahler nach einem von ihm ausgelösten Zahlungsvorgang bei fehlerhafter oder nicht erfolgter Ausführung des Zahlungsauftrags von dem Zahlungsdienstleister die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrages fordern. In den Fällen allerdings, in welchen die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsvorgangs zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister streitig sei, müsse gemäß § 676 Abs. 1 BGB nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich der Zahlungsdienstnutzer als Einzahler des Geldes nachweisen, dass er den Zahlungsvorgang in der von ihm behaupteten Höhe ausgelöst bzw. den Zahlungsauftrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt erteilt hat.
Dies sei nach Auffassung des OLG Brandenburg auch sachgerecht, da der Zahlungsdienstleister bei streitigen Bareinzahlungsfällen an Geldautomaten nicht in der Lage sei, über den Nachweis des ordnungsgemäßen Ablaufs des unstreitig eingeleiteten Vorgangs hinaus die tatsächlich erfolgte Zahlung nachzuweisen.
Da ein entsprechender Beweis dem Kunden zur Überzeugung des Senates im konkreten Fall nicht gelungen sei, auch nicht ein solcher im Sinne eines Anbewiesenseins i. S. v. § 448 ZPO, wurde der Anspruch des Kunden auf Auszahlung des Mehrbetrages abgewiesen.
Beitragsnummer: 22148