Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht/Wiss. Mit. Carla Löchel, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 31.08.2021, 32 C 6169/20 (88), WM 2022, 182, erinnert das Amtsgericht Frankfurt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011 (WM 2012, 164), daran, dass bei Verwendung der Originalkarte der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Karteninhaber unter Verstoß gegen § 675 l Abs. 1 Satz 1 BGB sowie gegen Ziffer 6.3 der AGB-Banken pflichtwidrig die PIN auf die Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, weswegen die Bank dem grundsätzlich nach § 675 u BGB bestehenden Anspruch einen entsprechenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten könne. Dies auch deshalb, weil die Kundin zudem eine weitere Pflicht dadurch verletzt habe, dass sie den Verlust der Karte nicht umgehend nach Kenntnis hiervon gemeldet habe. In diesem Zusammenhang weist das Gericht noch darauf hin, dass sich die Kundin diesbezüglich nicht dadurch entlasten könne, indem sie behauptet, sie habe ihre zur Verlustmeldung notwendigen IBAN nur zu Hause aufbewahrt. Dies deshalb, weil die Kundin gemäß der im Vertrag einbezogenen AGB verpflichtet gewesen sei, die Sperranzeige möglichst bei der kontoführenden Stelle zu platzieren, wofür die Angabe einen IBAN nicht notwendig gewesen wäre.
Beitragsnummer: 22147