Montag, 12. Juni 2023

Finalisierung der IRRBB und CSRBB

International einheitlicher Standard für das Zins- und Credit-Spread-Risiko als Ergebnis einer kontinuierlichen Entwicklung

Rainer Alfes, Executive Business Consultant, Open Risk & Reporting Platform, msg for Banking ag. Zudem Dozent an der Dualen Hochschule Mannheim

Dr. Gennadij Seel, M.A., Senior Manager Business Consulting, Capital & Financial Management, msg for Banking ag. Zudem Research Fellow im isf – Institute for Strategic Finance & Dozent an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management 

I. Einleitende Worte

Die internationale Vereinheitlichung der aufsichtlichen Anforderungen an die Messung und Steuerung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch der Banken, Interest rate risk in the banking book (IRRBB), ist in den letzten rund 30 Jahren kontinuierlich vorangeschritten – ausgehend von verschiedenen Veröffentlichungen aufsichtlicher Institutionen in den 1990er Jahren über eine wegweisende Veröffentlichung des Baseler Ausschusses im Juli 2004[1] und darauf aufbauenden Vorgaben des Committee of European Banking Supervisors als Vorläufer der EBA (CEBS) im Oktober 2006. 

Die Standardisierung der Anforderungen hat durch die Finanzkrise der Jahre 2007 bis 2009 einen zusätzlichen Schub erhalten. Das zeigt sich insbesondere in den im April 2016 vom Baseler Ausschuss veröffentlichten IRRBB-Standards[2] sowie in den 2015, 2018 und 2022 veröffentlichten IRRBB-Guidelines[3] der zum 01.01.2011 gegründeten European Banking Authority EBA. 

Dieser rund 30-jährige Standardisierungsprozess hat eine mittlerweile sehr ausgereifte und international anerkannte einheitliche Sicht auf die Behandlung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch hervorgebracht, die in den aktuellen EBA-Guidelines umfassend aufbereitet ist. Die ebenfalls in diesen Guidelines enthaltenen Credit spread risk in the banking book (CSRBB)-Anforderungen haben noch nicht den gleichen Reifegrad erlangt. Es ist aber zu erkennen, dass sich aktuell auch für das Credit-Spread-Risiko ein aufsichtlicher Standard herausbildet, der sich eng an den IRRBB-Anforderungen orientiert.

Im vorliegenden Beitrag wird zunächst ein ganzheitlicher Überblick über die finalen IRRBB- und CSRBB-Anforderungen gegeben. Ergänzend dazu gehen die Autoren verstärkt auf die aufsichtlichen Ausreißertests, IRRBB-Standardansätze und das IRRBB-Meldewesen ein.

II. Bestandteile des finalen Anforderungspakets 

1. Überblick über die Dokumente

Im Oktober 2022 hat die Europäische Bankenaufsicht (EBA) folgende Dokumente veröffentlicht, die als Final-Draft-Versionen bereits die Ergebnisse einer Konsultationsphase zwischen Dezember 2021 und Anfang April 2022 berücksichtigen:

  • Überarbeitete Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungs- (IRRBB) und des Credit-Spread-Risikos (CSRBB) bei Geschäften des Anlagebuchs
  • RTS[4] für aufsichtliche Ausreißertests
  • RTS für einen IRRBB-Standardansatz und einen vereinfachten IRRBB-Standardansatz

Ergänzend hat die EBA am 31.01.2023 ein ITS für ein IRRBB-Meldewesen als Draft-Version zur Konsultation gestellt[5]. Dieses Dokument soll das bisher sehr heterogene IRRBB-Meldewesen ab Mitte 2024 EU-weit vereinheitlichen. Abbildung 1 stellt die Bestandteile der neuen Anforderungen gemäß EBA GL 2022 im Vergleich zu den Anforderungen gemäß EBA GL 2018 übersichtlich dar. 

Abbildung 1: Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen

2. Allgemeine IRRBB-Anforderungen

Die neuen Guidelines übernehmen im Wesentlichen die bestehenden IRRBB-Anforderungen der 2018er-Guidelines und wahren dadurch so weit wie möglich die Kontinuität der aufsichtlichen Vorgaben. Anpassungen ergeben sich vor allem aus den Praxiserfahrungen der Aufsicht in den letzten Jahren und aus dem Vorsichtsprinzip.

Die EBA betont analog zu den 2018er Leitlinien, dass das IRRBB-Risikomanagement sowohl die wertorientierte Perspektive mit der Berechnung des ökonomischen Eigenkapitals (EVE – economic value of equity) als auch die ertragsorientierte Perspektive mit der Berechnung des Nettozinsertrags (NII – net interest income) adressieren muss, wobei zum NII im internen Risikomanagement auch die Ergebnisse aus Marktwerteffekten gehören, solange sie eine Ertragswirkung haben[6].

Die Anforderungen gehen nur in Details über die 2018er Anforderungen hinaus, insbesondere bei der Beschränkung der NMD-Modellierung (non-maturity deposits, Einlagen ohne feste Kapitalbindung) auf einen volumengewichteten durchschnittlichen Zinsanpassungstermin von fünf Jahren.

Ein neues Kapitel der Leitlinien behandelt die Kriterien für nicht angemessene interne Risikomanagementsysteme. Bei fehlender Angemessenheit kann die Aufsicht eine IRRBB-Berechnung mittels Standardansatz fordern.

3. Erweiterte CSRBB-Anforderungen

Die finalen 2022er Leitlinien enthalten als wesentliche Erweiterung gegenüber den 2018er IRRBB-Leitlinien, dass neben dem Zinsrisiko im Anlagebuch künftig auch das Credit-Spread-Risiko (CSRBB) identifiziert, bewertet und überwacht werden muss. Die EBA-GL definieren das Credit-Spread-Risiko, indem sie zwei Komponenten betrachten[7]. Die Veränderung des Market-Credit-Spread sowie des Market-Liquidity-Spread. Im Gegensatz zum Kreditrisiko werden hierbei Risiken, die aus Änderungen der Bonität (Rating-Migrationen) und den idiosynkratischen Credit-Spreads resultieren, explizit nicht berücksichtigt[8]. Abbildung 2 fasst die wesentlichen Elemente zusammen. 

Abbildung 2: Elemente des Diskontfaktors

Bei der Option 1 enthält das Risiko nur die möglichen Änderungen des Markt-Credit-Spreads und des Markt-Liquiditäts-Spreads. Bei der Option 2 hingegen werden zusätzlich auch idiosynkratische Bestandteile berücksichtigt, wenn sichergestellt wird, dass das Vorgehen konservativ ist. 

Grundsätzlich sind im Rahmen des CSRBB alle Positionen zu berücksichtigen, die eine Sensitivität ggü. Spread-Änderungen aufweisen. Der Umfang der zu betrachtenden Positionen erstreckt sich auf die gesamten Aktiva, Passiva und auch auf Derivate. Position können aus der CSRBB-Berücksichtigung nur dann ausgenommen werden, wenn sie nachweislich keine Credit-Spread-Risiken enthalten. Dieser Ausschluss der Positionen ist zu dokumentieren und sachgerecht zu begründen. Instrumente, die zu Fair Value bilanziert werden, sind stets zu berücksichtigen. Ausgefallene Vermögenswerte sind nicht miteinzubeziehen. 

Bezugnehmend auf Governance, Strategie, Bewertung, Prozesse und Kontrollen sowie das Reporting gelten nahezu die gleichen Anforderungen wie bei IRRBB. Die Quantifizierung des Credit-Spread-Risikos hat sowohl barwertig als auch periodisch zu erfolgen. Somit sind die Veränderungen in dem Economic Value of Equity (EVE) sowie in dem Net Interest Income (NII) zu berücksichtigen. 

Die EBA-Anforderungen sind in der praktischen Umsetzung mit Herausforderungen behaftet. So sind der Markt-Credit-Spread und der Markt-Liquiditäts-Spread nicht direkt als Marktdaten zu beobachten. Darüber hinaus ist eine Zerlegung in einzelne Bestandteile nicht ohne weiteres möglich. Hinzu kommt ein weiteres Problem: Instrumente mit längeren Laufzeiten enthalten bereits mögliche Ratingänderungen in den Credit-Spreads, was die Erfüllung der aufsichtlichen Anforderung, Ratingänderungen zu vernachlässigen, erschwert[9]

Für die beiden oben aufgeführten Optionen sind Lösungsansätze vorhanden, die jeweils mit Vor- und Nachteilen behaftet sind. Der Lösungsansatz für die Option 1 verwendet die Summe aus Markt-Credit-Spread und Markt-Liquiditäts-Spread und wendet darauf die Szenarien an. Die Quantifizierung kann auf Basis eines Mittelwertes der Credit-Spreads von AAA-Anleihen der jeweiligen Segmente (z. B. je Währung) mit entsprechenden Laufzeiten erfolgen. Für die Option 2 sieht der Lösungsansatz vor, dass auch die idiosynkratischen Komponenten eingeschlossen werden. Tabelle 1 fasst die Lösungsansätze mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen zusammen[10]

Tabelle 1: Gegenüberstellung der Lösungsansätze[11]

III. Aufsichtliche Ausreißertests 

Die technischen Regulierungsstandards zu aufsichtlichen Ausreißertests spezifizieren insgesamt acht aufsichtliche Zinsschockszenarien – sechs in der wertorientierten und zwei in der ertragsorientierten Perspektive – zusammen mit Vorgaben für die Modellierung und für die Berechnung von Ausreißerkennzahlen.

Diese aufsichtlichen Ausreißertests haben das Ziel, den Aufsichtsbehörden weitgehend standardisierte und vergleichbare Informationen zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch der beaufsichtigten Institute zu geben und Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko nach einheitlichen Kriterien zu identifizieren. 

In der wertorientierten Perspektive wurde der bisherige Frühwarnindikator mit den sechs währungsabhängigen Zinsschock-Szenarien zum Ausreißertest erhoben:

In der ertragsorientierten Perspektive liefern die beiden währungsabhängigen Zinsschock-Szenarien „parallel up“ und „parallel down“ – verglichen mit einem Basisszenario gleichbleibender Zinsen – über eine einjährige Betrachtungsperiode die Schwankungen im Nettozinsertrag, wobei immer eine über den Betrachtungszeitraum konstante Bilanz unterstellt wird:

Hier sind, anders als im internen Risikomanagement, die Marktwerteffekte nicht in das NII einzurechnen, um eine Abhängigkeit der Kennzahl von der angewandten Rechnungslegung zu vermeiden. 

Die Final-Draft-Version der EBA vom 20.10.2022 sah eine Ausreißerschwelle von –2,5% vor. Diese Kalibrierung hat zu Kritik von Bankenverbänden und zu Bedenken der EU-Kommission geführt. Die Kalibrierung der Ausreißerschwelle bei –5% in der ertragsorientierten Perspektive ist gegenwärtig noch in der Diskussion zwischen der EBA, der EU-Kommission und den Bankenverbänden, weil sie vor dem Hintergrund des gestiegenen Marktzinsniveaus zu einer ungewünscht hohen Zahl an Ausreißerinstituten führen könnte. Die EU-Kommission hat in der Folge eine Ergänzung des ertragsorientierten Ausreißerkriteriums vorgeschlagen, die eine stärkere Proportionalität zum wertorientierten Ausreißerkriterium sicherstellen sollte. Die EBA hat in einer Stellungnahme vom 26.04.2023 den Bedenken Rechnung getragen und eine moderatere Ausreißerschwelle von –5% vorgeschlagen. 

IV. IRRBB-Standardansätze[12] 

Die EBA hat entsprechend ihrem Mandat aus der CRD[13] einen Standardansatz und einen vereinfachten Standardansatz für IRRBB, also zur Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch, entwickelt. Beide Standardansätze beziehen sich sowohl auf die wertorientierte als auch auf die ertragsorientierte Perspektive.

In der wertorientierten Perspektive, also für die Berechnung des EVE, orientieren sich die Standardansätze im Wesentlichen an den Vorgaben des Baseler Ausschusses von 2016. Die ertragsorientierte Perspektive zur Berechnung des NII wurde komplett neu entwickelt.

Der vereinfachte Standardansatz enthält Erleichterungen gegenüber dem Standardansatz, indem er insbesondere einige Parameter fest vorgibt und so eine Herleitung und Validierung dieser Parameter überflüssig macht. Er soll die Proportionalität für kleine, nicht komplexe Institute wahren.

Aus Sicht der Autoren eignen sich die Standardansätze vor allem, weil sie die in den IRRBB-Leitlinien allgemein formulierten aufsichtlichen Erwartungen an das Management der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch in einem exemplarischen Risikomanagementsystem konkretisieren. Allerdings dürfte die Verpflichtung eines Instituts auf die Anwendung eines Standardansatzes ein seltener Ausnahmefall bleiben.

Insbesondere der neue NII-Standardansatz ist so komplex, dass zu bezweifeln ist, ob ein Institut, dessen internes Modell von der Aufsicht als unzureichend eingestuft wird, in der Lage wäre, den NII-Standardansatz adäquat zu implementieren. Eine Nachbesserung des internen Modells sollte in den meisten Fällen sinnvoller sein. Den Aufsichtsinstanzen wurde von der EBA ein entsprechender Ermessenspielraum eingeräumt.

V. IRRBB-Meldewesen 

Die EBA hat vom 31.01.2023 bis zum 02.05.2023 ein ITS (Implementing Technical Standards) für ein EU-weit einheitliches IRRBB-Meldewesen konsultiert. Neben dem Papier „ITS on supervisory reporting“ enthielt das konsultierte Paket die geplanten Meldetemplates und detaillierte Instruktionen zu ihrer Befüllung.

Die Anforderungen der EBA betreffen alle Banken in der EU. Für SNCI (Small and Non-Complex Institutions) sieht der Konsultationsentwurf Vereinfachungen vor.

Die konsultierten technischen Standards werden nach Abschluss der Konsultationsphase erfahrungsgemäß nur geringfügig angepasst und dann nach Prüfung durch die EU-Kommission, Verabschiedung und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt voraussichtlich zum 30.06.2024 erstmals anzuwenden sein.

Die Meldung soll im Rahmen der vierteljährlichen COREP-Meldungen erfolgen. Institute müssen sie grundsätzlich auf Gruppenebene und zusätzlich auf Einzelinstitutsebene erstellen.

Die Meldebögen beinhalten im Wesentlichen die wertorientierten und ertragsorientierten Ergebnisse der aufsichtlichen Ausreißertests (Veränderungen von EVE und NII) einschließlich der im internen IRRBB-Risikomanagement zu ermittelnden Marktwertänderungen. Die Ergebnisse sind nach einem einfachen vorgegebenen Schema für Aktiva, Passiva und außer- bilanzielle Positionen zu detaillieren.

Für deutsche Institute besteht eine wesentliche Erweiterung gegenüber bisherigen Meldeanforderungen darin, dass auch aggregierte und in Laufzeitbänder eingeordnete Cashflows aus Zinsrisikosicht zu melden sind. Außerdem legt die Aufsicht Wert auf Informationen zur verhaltensabhängigen Modellierung von Einlagen ohne feste Kapitalbindung[14] (NMD), Termineinlagen und Krediten. Zusätzlich müssen einige qualitative Angaben zum Risikomanagement gemacht werden.

Die Implementierung dieser Meldeanforderungen setzt ein gutes internes IRRBB-Risikomanagement voraus und wird für einige Institute mit einem signifikanten Aufwand verbunden sein.

VI. Zeitplan für das Inkrafttreten und Fazit

Die Neuerungen der EBA-Leitlinien vom 20.10.2022 treten für die bedeutenden Institute, die SI (Significant Institutions), die unter direkter Aufsicht der EZB stehen, bezogen auf die IRRBB-Anforderungen zum 30.06.2023 und bezogen auf die CSRBB-Anforderungen zum 31.12.2023 in Kraft.

Für die weniger bedeutenden Institute, die LSI (Less Significant Institutions), müssen die wenigen IRRBB-Neuerungen und die umfangreichen CSRBB-Neuerungen von den zuständigen nationalen Instanzen noch in nationales Recht übernommen werden. In Deutschland wird eine Umsetzung im Rahmen einer achten MaRisk-Novelle im Jahr 2024 diskutiert.

Die RTS für aufsichtliche Ausreißertests und die RTS für aufsichtliche IRRBB-Standardansätze treten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, also voraussichtlich bereits im zweiten oder dritten Quartal 2023. Für die nationalen Meldungen der Ergebnisse aus den Ausreißertests wird es Übergangslösungen geben, bis das EU-weit vereinheitlichte IRRBB-Meldewesen voraussichtlich zum 30.06.2024 ein einheitliches Meldeformat vorgibt.

Mit den im vorliegenden Beitrag beschriebenen Standardisierungen durch den Baseler Ausschuss und die EBA haben die IRRBB-Vorgaben aus Sicht der Autoren einen hohen Reifegrad erlangt. Anpassungen sind in den nächsten Jahren eher punktuell, resultierend aus Marktentwicklungen und den Praxiserfahrungen der Aufsicht zu erwarten. Dazu wird voraussichtlich eine Neukalibrierung der Parameter je Währung für die sechs vorgegebenen IRRBB-Zinsszenarien gehören.

Die Standardisierung der CSRBB-Vorgaben ist nach Meinung der Autoren noch nicht abgeschlossen. Das zeigen auch die intensiven Diskussionen in den nationalen Fachgremien zum Umfang der mit einem Credit-Spread-Risiko behafteten Positionen, zur Abgrenzung idiosynkratischer gegen marktweite Faktoren und zu zahlreichen weiteren Punkten. Hier bleibt die Entwicklung spannend und die nächsten Jahre werden voraussichtlich noch signifikante Präzisierungen bringen.

PRAXISTIPPS

  • Beachten Sie die Erweiterung des aufsichtlichen Ausreißertests um das NII-Kriterium. Der RTS tritt als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsländern in Kraft.
  • Betten Sie den NII-Ausreißertest in eine umfassende periodische Steuerung ein, die auch die normative Perspektive des ICAAP umfasst.
  • Planen Sie genügend Zeit für die Umsetzung der CSRBB ein.
  • Führen Sie eine ausführliche Analyse der relevanten CSRBB-Positionen mit Impact auf den EVE- und NII-Ansatz durch und dokumentieren Sie die Ergebnisse sorgfältig.
  • Erstellen Sie eine Credit-Spread-Ablaufbilanz gemäß dem Credit-Spread-Fixing.
  • Setzen Sie sich frühzeitig mit der Steuerungswirkung und der Reduktion des CS-Risikos auseinander.


[1] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision, Principles for the Management and Supervision of Interest Rate Risk, Juli 2004.

[2] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision, Standards – Interest Rate Risk in the banking book, April 2016.

[3] Vgl. EBA/GL/2015/08 vom 05.10.2015, EBA/GL/2018/02 vom 19.07.2018 und EBA/GL/2022/14 vom 20.10.2022.

[4] RTS steht für „Regulatory Technical Standards“ und bezeichnet „technische Regulierungsstandards“, die EU-Verordnungscharakter haben und deshalb unmittelbar bindendes Recht in den Mitgliedsländern darstellen.

[5] EBA/CP/2023/01 vom 31.01.2023; ITS steht für „Implementing Technical Standards“ und hat ebenfalls EU-Verordnungscharakter.

[6] Vgl. hierzu Alfes, R. (2022): IRRBB und CSRBB: Ein Blick auf die neuen Leitlinien der EBA: https://banking.vision/irrbb-und-csrbb-neue-leitlinien-der-eba/

[7] Vgl. hierzu ausführlich EBA/GL/2022/14 vom 20.10.2022, Tz. 120.

[8] Vgl. Michoulas, M. & Akkizidis, I. (2023): Approaching IRRBB and CSRBB: a case study in line with the EBA approach, in Risk Management Magazine Vol. 18, Issue 1, S. 43 ff.

[9] Vgl. Hüntemann, A. & Patschke, N. (2023): Kreditspread-Risiko im Anlagebuch – CSRBB: https://www.finbridge.de/aktuelles/2023/05/04/kreditspread-risiko-im-anlagebuch-csrbb

[10] Vgl. Hüntemann, A. & Patschke, N. (2023): Kreditspread-Risiko im Anlagebuch – CSRBB: https://www.finbridge.de/aktuelles/2023/05/04/kreditspread-risiko-im-anlagebuch-csrbb

[11] Eigene Darstellung in Anlehnung an Hüntemann, A. & Patschke, N. (2023): Kreditspread-Risiko im Anlagebuch – CSRBB: https://www.finbridge.de/aktuelles/2023/05/04/kreditspread-risiko-im-anlagebuch-csrbb

[12] Zu einer detaillierten Behandlung der Standardansätze Vgl. Alfes, R. (2022): IRRBB: Ein Blick auf die neuen RTS der EBA zu IRRBB-Standardansätzen (Teil 3): https://banking.vision/irrbb-teil-3

[13] Richtlinie 2013/36/EU, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/878 (CRD V).

[14] Zu Bewertung und Steuerung variabler Produkte vgl. insbesondere Seel, G. (2023): Bewertung und Steuerung von variablen Produkten bei Kreditinstituten – Eine empirische Analyse der Einflussdeterminanten des Volumens bei variabel verzinslichen Passivprodukten. SpringerGabler, Wiesbaden.


Beitragsnummer: 22143

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