Laetitia Corbisez, Associate bei der Natixis Corporate und Investment Bank (Frankfurt)
I. Einleitung
Mit Beschluss vom 12.01.2023 (IX ZR 71/22) hat der BGH bestätigt, dass für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, der Anfechtungsgegner nicht wissen muss, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.
Dabei geht der BGH erneut auf die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO im Rahmen einer Insolvenzanfechtung ein. Dieser Beitrag soll die Grundsätze der Insolvenzanfechtung und die Rechtsprechung des BGH hierzu darstellen.
II. Allgemeine Grundsätze der Insolvenzanfechtung
Der Grundtatbestand der Vorsatzanfechtung ist in § 133 Abs. 1 S. 1. InsO geregelt. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil – also der Anfechtungsgegner – zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Diese Kenntnis des Gläubigers wird vermutet (S. 2), wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
1. Hintergrund und Zielsetzung [...]
Beitragsnummer: 22139