Montag, 24. April 2023

Wegfall Übergangsfristen beim Transparenzregister. Endlich Klarheit?

Mit dem Wegfall der Übergangsfristen bei Transparenzregister wird die Arbeit bei den Unstimmigkeitsmeldungen stark zunehmen

Volker Meierhöfer, Chief Compliance Officer, Sparkasse Neuss

Ein kurzer Rückblick

Das Transparenzregister  wurde zur Unterstützung der Bekämpfung von Handlungen im Bereich von Geldwäsche und Terrorismus eingeführt. Die gesetzlichen Grundlagen sind insbesondere im Geldwäschegesetz (GWG) §§ 18 und der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) zu finden.

Zahlreiche unterschiedliche Übergangsfristen[1] sind für die Verpflichteten (Unternehmen und meldepflichtige Einrichtungen) zum 01.01.2023 weggefallen. Meldepflichtige juristische Personen des privaten Rechts (siehe § 20 und § 21 GWG) können sich seit diesem Termin nicht mehr auf die sogenannte Mitteilungsfiktion[2] berufen. 

Das Transparenzregister hat sich so zu einem Vollregister entwickelt. 

Welche Daten müssen die meldepflichtigen Vereinigungen melden?

Nach § 19 GWG sind dies:

1. Vor- und Nachname,

2. Geburtsdatum, 

3. Wohnort, 

4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

5. und alle Staatsangehörigkeiten. 

Während vieles bekannt ist, stellt sich die Frage, was verbirgt sich hinter Nr. 4, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses? Bei der Art des wirtschaftlichen Interesses ist die direkte oder mittelbare Beteiligung über Stimmrechte oder über das Kapital und die Ausübung der Kontrolle auf sonstige Weise (z. B. Vollrechte als Komplementär oder Vetorechte) anzugeben. Bei dem Umfang sind die Höhe und die Anzahl in % an der Vereinigung anzugeben. 

Es besteht nach § 20 (3a) GWG die Pflicht Angaben bei dem Anteilseigner abzufragen. Die Anteilseigner sind verpflichtet dies innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten. Die Anfrage und die eingeholten Informationen sind zu dokumentieren. Erlangt der Verpflichtete keine Angaben, sind als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer) zu melden[3]. Die Meldepflicht der fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zu melden, kann sich auch aus dem Ergebnis der vorliegenden Stimm- bzw. Kapitalanteile ergeben, wenn keine natürliche Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. 

Ein Blick in die Gegenwart: Bedeutung des Wegfalls der Übergangsfristen

1. Für die meldepflichtigen Vereinigungen

Es besteht neben der Anmeldung zu dem jeweiligen Register (z.B. Handelsregister) nunmehr immer die zusätzliche  Verpflichtung, die Daten des wirtschaftlich Berechtigten (den Eigentümer des Unternehmens) einzuholen, aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten. Darüber hinaus sind die Angaben unverzüglich dem Transparenzregister mitzuteilen. 

Die Gefahr, einen Bußgeldbescheid wegen eines leichtfertigen (bis zu 100.000 Euro) oder vorsätzlichen (bis zu 150.000 Euro) Verstoßes zu erhalten, hat sich damit erhöht. Wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt, kann über die leichtfertigen bzw. vorsätzlichen Bußgelder ein höheres Bußgeld ausgesprochen werden. Dies darf jedoch 1 Millionen Euro oder das 2fache des aus dem Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils nicht übersteigen. 

Neben dem möglichen Bußgeld hat der Gesetzgeber auch hier ein Veröffentlichungs-verfahren „Naming & Shaming“ eingeführt. Vereinigungen, die ein Bußgeld von mindestens 200 Euro begleichen müssen, werden auf der Homepage des Bundes-verwaltungsamtes unter der Rubrik Bußgeldentscheidungen[4] veröffentlicht. Lag die Zahl der Veröffentlichungen nach dem 01.08.2021 bei 465 liegt die Zahl nunmehr bei rund 1.223[5], dies entspricht einer Steigerung von rund 163%.  Auffällig ist, dass inzwischen auch vermehrte Bußgelder wegen vorsätzlicher Nicht-Mitteilung oder Nicht-Berichtung verhängt wurden. Wer die Berechnungsbasis näher betrachten möchte, findet hierzu einen erläuternden Bußgeldkatalog ebenfalls auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes[6].

 2. Für Verpflichte nach § 23 (1) S. 1 Nr. 2 z. B. Kreditinstitute

Die Hoffnung der Verpflichteten, dass mit der Abfrage aus dem Transparenzregister keine weiteren Ermittlungen zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlich sind, hat sich leider nicht bewahrheitet. Klarheit, Fehlanzeige! Wir reden zwar von einem Vollregister, doch über den § 12 (3) GWG ist festgelegt, dass nur dann keine weiteren Schritte unternommen werden müssen, wenn die eigene Erhebung mit den abgerufenen Daten aus dem Transparenzregister übereinstimmen

Keine Unstimmigkeitsmeldung musste bis zum 31.03.2023 abgegeben werden, wenn die Unternehmung sich noch auf die ehemalige Meldefiktion berufen konnte und der Auszug aus dem Transparenzregister nur das Fehlen der Meldung aufzeigt. 

Ein Blick in die Zukunft

Für Verpflichtete nach  § 2 (1) Nr. 1-3 GWG

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SankDG II) wurden die Behörden, die ein Immobilienregister führen (in der Regel Grundbuchämter) verpflichtet, den Immobilienbesitz der wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister bis zum 01.07.2023 mitzuteilen. Sofern ein Verpflichteter einen Abruf beim Transparenz-register vornimmt, werden ihm diese Daten mit übermittelt. Der Gesetzgeber hat auch hier eine Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung (23 b GWG) eingearbeitet, diese Pflicht wird erst zum 01.01.2026 wirksam. Hier gilt es bereits heute sich Gedanken zu machen, wie der Ablauf der Immobilienfinanzierung entsprechend neu zu gestalten ist um dieser Anforderung gerecht zu werden. 

PRAXISTIPPS

Rechtzeitige Anpassung des Kontrollplans auf den Wegfall Übergangsfristen z. B. durch:

  1. gesonderte Kontrollen bei Kontoeröffnung juristischer Personen ab dem 01.08.2021 und insbesondere ab dem 01.01.2023
  2. Feststellung der Zugriffsmöglichkeiten und Vertretungsregelungen für den Abruf beim Transparenzregister
  3. Einsichtnahme in die weiterhin bestehende Kundenbefragung und Abgleich mit den Daten aus dem Transparenzregister
  4. Wie soll die künftige Abfrage aus dem Transparenzregister erfolgen, zentral oder dezentral?
  5. Regelungen zur Information des Geldwäschebeauftragten bei Unstimmigkeitsmeldungen ausreichend?
  6. Information der Mitarbeitenden über die jeweiligen Veränderungen ausreichend?

[1] Bis 31.03.2022 AG, SE u. KGaA, bis 30.06.22 GmbH, Genossenschaften, Partnerschaften, Europäische Genossenschaften. 31.12.22 sonstige Rechtsgestaltungen z. B. Vereine.

[2] Bis zum 31.07.2021 mussten die meldepflichtigen Unternehmen sich nicht beim Transparenzregister eintragen lassen, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in anderen elektronisch abrufbaren Registern (z. B. Vereinsregister, Handelsregister etc.) vorhanden waren.

[3] Siehe FAQ-Seite 9 Nr. 4.

[5] Stand 26.03.2023.


Beitragsnummer: 22119

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