Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 07.12.2022, VIII. ZR 81/21, BeckRS 2022, 42962, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dann, wenn ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer – zunächst – unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners beauftragt, dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren – gerichtlichen – Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet. In diesem Zusammenhang hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass eine Kürzung der Inkassokosten auch nicht wegen (eines nicht vorliegenden) Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach §§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen könne. Dies deshalb, weil jedwede andere Sichtweise die Grundentscheidungen des Gesetzgebers zur Stellung und zu den Befugnissen von Inkassodienstleistern verkennen würde.
PRAXISTIPP
Mit vorstehender Entscheidung dürfte endgültig die in den Instanzgerichten streitige Frage dahingehend geklärt sein, dass die Kosten des Inkassodienstleisters auch dann voll erstattungsfähig sind, wenn das betroffene Unternehmen, welches die außergerichtliche Beitreibung der Forderung auch im Mahnverfahren einem Inkassounternehmen überlassen hat, erst nach Übergang der Angelegenheit vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragt.
Beitragsnummer: 22116