Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Nachdem das Oberlandesgericht Dresden bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 18.01.2022, 8 U 1389/21, festgehalten hatte, dass es sich bei der Vereinbarung eines Verwahrentgelts bei Neueröffnung von Girokonten um eine AGB-rechtlich nicht überprüfbare Hauptpreisabrede handelt (vgl. Edelmann, BTS, Ausgabe Februar 2022, S. 3 f.) und der Berufungsführer nicht bereit war, daraufhin seine Berufung zurückzunehmen, hat das Oberlandesgericht Dresden nunmehr seine bereits im Hinweisbeschluss klargestellte Auffassung in seinem Urteil vom 30.03.2023, 8 U 1389/21, bestätigt, die Berufung gegen das Urteil des LG Leipzig zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Damit wird der Bundesgerichtshof demnächst Gelegenheit haben, auch über diese Frage zu entscheiden (zur Zulässigkeit von Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen wird der BGH wohl bereits am 09.05.2023, XI ZR 544/21, eine Entscheidung verkünden).
Beitragsnummer: 22110