Mittwoch, 19. April 2023

Grundsätzliche Wirksamkeit der Kündigung von Prämien-Sparverträgen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

Immer wieder versuchen Verbraucher-Anwälte und teilweise auch Gerichte mit kaum nachvollziehbaren und rein ergebnisorientierten Argumenten (vgl. nur LG Mühlhausen vom 22.02.2023, 1 S 37/21) die bankseitige Kündigung von Prämien-Sparverträgen nach dem Erreichen der höchsten Prämien-Stufe als vermeintlich ausnahmsweise unwirksam darzustellen. Dies, obwohl der Bundesgerichtshof bereits mehrfach klargestellt hat, dass nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe die Kreditinstitute ein Recht zur ordentlichen Kündigung haben (vgl. zuletzt Edelmann, BTS, Ausgabe Dezember 2022/Januar 2023, S. 117).

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.03.2023, I – 17 U 178/21 unmissverständlich klargestellt, dass ein sogenannter „S-Prämiensparen-Flexibel“-Sparvertrag nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe ordentlich gemäß §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 Satz 1 BGB gekündigt werden kann. Diesbezüglich führt das Oberlandesgericht Düsseldorf entsprechend der vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach vertretenden Auffassung aus, dass ein Sparer bei beiderseits interessengerechter Auslegung des Sparvertrages redlicherweise nicht erwarten kann, das mit ihm mit dem Abschluss eines Sparvertrages eine 25-jährige oder gar zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet wird. Sodann stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass auch die Worte „Laufzeit bis maximal 25 Jahre" nicht geeignet sind, diesen Grundsatz auszuhebeln, da sich hieraus eine feste Laufzeit von 25 Jahren unter keinen Umständen entnehmen lässt. Etwas anders ergäbe sich nach Auffassung des OLG Düsseldorf weder aus irgendwelchen Werbeaussagen noch aus irgendwelchen Werbe-Flyern oder aus einem später dem Sparer übersandten Kundenfinanzstatus.

 

PRAXISTIPP

Nachdem nicht nur das Amtsgericht Düsseldorf (vgl. Urteil vom 16.12.2022, 44 C 77/22), sondern auch das Landgericht Düsseldorf (vgl. Urteil vom 31.03.2023, Az. 10 O  127/22) und nunmehr auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in vorstehender Entscheidung (vgl. bereits den Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 21.11.2021, I – 14 U 118/21 mit Anm. Edelmann, BTS, Ausgabe Dezember 2022, Januar 2023, S. 117) unmissverständlich und überzeugend unter Verweis auf die dahingehende ebenfalls unmissverständliche und klare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden haben, dass langfristige Sparverträge nach Erreichen der höchsten Prämien- Stufe stets ordentlich kündbar sind, ist zu hoffen, dass dies von Verbrauchern, deren Anwälte und auch von Gerichten nunmehr endgültig akzeptiert wird. Demgegenüber zu behaupten, für den durchschnittlichen Kunden erwecke die weitere Angabe der Sparjahre nach Erreichen der höchsten Prämienstufe mit gleichbleibender Sparprämie den Eindruck, er, der Sparer, könne nach Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren bis zum Auslaufen des Sparvertrages noch weitere 10 Jahre die höchste Prämie „abkassieren“ (so LG Mühlhausen, a. a. O.), erscheint vor dem Hintergrund der klaren Worte des BGH in zwischenzeitlich unterschiedlichen Entscheidungen nicht mehr vertretbar zu sein.


Beitragsnummer: 22108

Beitrag teilen:

Produkte zum Thema:

Produkticon
Recht des Bankkontos: AGB-Recht & (un-)zulässige Entgelte

379,00 € exkl. 19 %

13.11.2023

Produkticon
Strategiehandbuch Kreditwirtschaft

125,00 € inkl. 7 %

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Krank oder Simulant?

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und seine Erschütterung

13.02.2024

Beitragsicon
Befangener Sachverständiger bei Prämiensparverträgen

LG Stendal erklärt Sachverständigen bei Prämiensparverträgen für befangen.

24.11.2022

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.