Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Die Frage, ob die energiewirtschaftliche Drei-Jahres-Lösung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 10.03.2021, VIII ZR 200/18) auf den Fall der Entgeltrückforderungsansprüche aufgrund Fiktionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, übertragbar ist, ist zwar streitig. Wie bereits in vorangegangenen Ausgaben des Newsletters dargelegt, schließen sich jedoch immer mehr Instanzengerichte der Auffassung an, wonach die durch die Fiktionsentscheidung des Bundesgerichtshofs verursachte Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit der Folge zu schließen ist, dass dann, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der erstmaligen Abrechnung mit auf Grundlage der unwirksamen Klausel erhöhten Entgelte deren Unwirksamkeit geltend macht, das neue Entgelt an die Stelle des zuvor vereinbarten Entgelts tritt (vgl. hierzu zuletzt Edelmann, BTS, Ausgabe März 2023, 11 m. w. N.). Dieser Rechtsauffassung hat sich nunmehr auch das Amtsgericht Dresden in seinem Urteil vom 21.03.2023, 109 C 3777/22, sowie in seinen Entscheidungen vom 28.03.2023, 109 C 2500/22 sowie 109 C 2502/22, angeschlossen.
PRAXISTIPP
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine Vielzahl von Instanzgerichten die Drei-Jahres-Lösung auf Entgeltrückforderungsansprüche für anwendbar erklären, sollte in der Praxis unter Zitierung sämtlicher Instanz-Entscheidungen und Literaturauffassungen vorgetragen und dargelegt werden, dass und aus welchen Erwägungen heraus die Drei-Jahres-Lösung auf den Fall der Entgeltrückforderungen im Bankrecht passt.
Beitragsnummer: 22107