Kevin Dominique Bröde, Nachhaltigkeitsmanager, Vorstandsstab, Förde Sparkasse[1]
I. Sozialer und politischer Hintergrund des Gesetzesvorhabens
1. Verantwortung der deutschen Wirtschaft
Die Lieferketten deutscher Unternehmen stehen nicht erst seit der Corona-Krise, dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und der dadurch ausgelösten Inflation im Fokus der gesellschaftlichen und politischen Debatte. Dieser Beitrag befasst sich weniger mit ökonomischen Fragestellungen, sondern vielmehr mit der Umsetzung der aus dem LkSG erwachsenden sozialen und ökologischen Sorgfaltspflichten.
Die seit Jahrzehnten andauernde exportorientierte Ausrichtung der deutschen Wirtschaft macht deutlich, dass die Bundesrepublik Deutschland über nationale Grenzen hinaus eine besondere Verantwortung für die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Wirtschaftstätigkeit trägt.[2] Die starke Integration deutscher Unternehmen in globale Wirtschaftsstrukturen bietet neue Marktchancen und Kosteneffizienz. Gleichzeitig bestehen jedoch auch Risiken für Umwelt und Menschenrechte insbesondere in solchen Ländern, in denen das gesetzliche Schutzniveau weder eigenen nationalen noch internationalen Standards genügt.
2. Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte
Vor diesem Hintergrund besteht schon seit längerer Zeit eine gesellschaftliche und politische Debatte über das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung. Ausgangspunkt des LkSG ist der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der am 21.12.2016 im Bundeskabinett verabschiedet wurde. In diesem Aktionsplan verankert die Bundesregierung erstmals die Verantwortung deutscher Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte und beschreibt einen umfassenden Maßnahmenkatalog. Der NAP soll einen Beitrag leisten, die weltweite Menschenrechtslage zu verbessern und die Globalisierung mit Blick auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sozial zu gestalten.[3] Damit setzt die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen um, die im Jahr 2011 im Menschenrechtsrat beschlossen wurden.
Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung eine mehrjährige Unternehmensbefragung durchgeführt, dessen Ergebnisse die Debatte weiter intensiviert hat. Nur rund ein Fünftel aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden hält menschenrechtliche Sorgfaltspflichten entlang der eigenen Lieferketten ein.[4] Der Gesetzgeber hat daraus den Schluss gezogen, dass freiwillige Selbstverpflichtungen nicht ausreichen und eine gesetzliche Regelung erforderlich ist. Die aktuelle Bundesregierung hat dies in ihrem Koalitionsvertrag bekräftigt und unterstützt zusätzlich eine europaweite gesetzliche Regelung.[5]
II. Anforderungen des Lieferkettengesetzes [...]
Beitragsnummer: 22080