Montag, 6. März 2023

7. MaRisk-Novelle und die neuen Anforderungen an Modelle

Aufsichtliche Anforderungen des AT 4.3.5 der 7. MaRisk-Novelle an Modelle und deren Auswirkungen auf das Modellrisikomanagement

Philipp Thurmann, Senior Manager, Risk & Regulation, Credit Regulation, PricewaterhouseCoopers

Philipp Schröder, Director, Risk & Regulation, Modelling & Validation, PricewaterhouseCoopers


I. Die 7. MaRisk-Novelle

Mit der Konsultationsfassung der 7. MaRisk-Novelle (06/2022) vom 26.09.2022[1] hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf der Neufassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Institute vorgelegt.

Mit den neuen Anforderungen an Modelle (AT 4.3.5 MaRisk) beabsichtigt die BaFin, die Bestimmungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung in Bezug auf technologiegestützte Innovationen für die Kreditvergabe sowie Modelle für die Kreditwürdigkeitsprüfung und für Kreditentscheidungen umzusetzen und auf sämtliche Modelle im Anwendungsbereich der MaRisk auszudehnen. Hieraus resultiert ein erheblicher Handlungsbedarf für alle Institute, denn der Umsetzungsaufwand für die aktuell in der Konsultationsfassung geforderten Mindestanforderungen ist sehr beträchtlich. 


II. Die 7. MaRisk-Novelle und der neue AT 4.3.5

 Die 7. MaRisk-Novelle wird maßgeblich durch die Übernahme der Anforderungen aus den EBA-Leilinien zur Kreditvergabe und -überwachung[2] beeinflusst. Die MaRisk in der heutigen Fassung enthalten zwar bereits weite Teile dieser – in der deutschen Fassung rund 70 Seiten und rund 250 Einzelanforderungen – umfassenden Vorgaben. Zahlreiche Anforderungen müssen aber noch transferiert werden, um das Ziel der nationalen und internationalen Aufsichtsbehörden, nämlich die Qualität der Kreditvergabe und -bearbeitung, zu erhöhen. Die BaFin hat zur Übernahme erstmals die Verweis-Technik gewählt. Die Formulierung der Anforderungen in die bestehenden MaRisk in eigenem Wortlaut durch die BaFin wird aufgrund der Vielzahl der Änderungen abgelöst durch einen Ansatz, der auf die EBA-Leitlinien durch Verweise unmittelbar Bezug nimmt. Dadurch werden die Anforderungen, die sich aus den EBA-Leitlinien ergeben, direkt Anforderungen des deutschen Aufsichtsrechtes.

Wie in der Vergangenheit bereits gelebte Praxis, gilt auch für die Umsetzung der Neuerungen der 7. MaRisk-Novelle das Prinzip der Proportionalität sowie die Berücksichtigung der individuellen Geschäftsmodelle der Institute.

Handlungsbedarf für die Institute ergibt sich:  [...]
Beitragsnummer: 22028

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