Benjamin Heinemann, Dipl. Rechtspfleger, Leiter Geschäfts- und Gewerbekunden, Sparkasse Mittelmosel – Eifel Mosel Hunsrück
Prof. Dr. Roman Jordans, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (of Counsel), CBH Rechtsanwälte, Köln, Professor für Wirtschaftsrecht, IU Internationale Hochschule
I. Einleitung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) bringt der Gesetzgeber zum 01.01.2024 (ursprünglich geplant war ein Inkrafttreten zum 01.01.2023) Änderungen und Ergänzungen am Personengesellschaftsrecht, insbesondere im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hiermit und mit den Auswirkungen auf die Bankpraxis setzt sich dieser Beitrag auseinander.
II. Warum Reformbedarf?
Wenn sich Gesetze ändern, stellt sich meist die Frage nach dem Warum. Hier lässt sich dies schnell klären: Die aktuelle Gesetzeslage entstammt im Wesentlichen noch dem Jahr 1900, als das BGB in Kraft trat. Der Gesetzgeber hatte damals eine Gelegenheitsgesellschaft vor Augen, die sich eher zufällig bildet und genauso schnell wieder auflösen kann.
Die Praxis sieht schon lange anders aus: Die GbR ist die gängige Rechtsform von sehr unterschiedlichen, aber meist auf Dauer angelegten Gesellschaften. So sind zahlreiche Arztpraxen und Anwaltskanzleien ebenso als GbR organisiert wie Familien-Vermögensgesellschaften, Immobilienfonds, Bauherren- und Arbeitsgemeinschaften.
Um die Regelungen zur GbR „praxistauglicher“ zu machen, hat der BGH mit Grundsatzurteilen aus 2001 und 2008 reagiert und der Gesetzgeber in BGB und GBO Regelungen erlassen. Es bleibt aber ein „Flickenteppich“.
1. Rechtsprechung des BGH
Um den Anforderungen der Praxis entgegen zu kommen, hat der BGH insbesondere mit Grundsatzurteilen aus den Jahren 2001 und 2008 das Recht der GbR geprägt und der Gesetzgeber hat mit kleineren Änderungen bzw. Ergänzungen hierauf 2009 reagiert. Der große Wurf blieb aber aus.
a) Grundsatzurteil zur Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit
2001 hatte der BGH entschieden:
„Die am Rechtsverkehr teilnehmende GbR ist (teil-) rechtsfähig und kann als solche eigene Rechte und Pflichten eingehen.“[1]
In der Folge wurden die Regelungen des HGB für die oHG teilweise auf die GbR übertragen.
b) Grundsatzurteil zur Grundbuchfähigkeit
Das Urteil aus 2001 hat natürlich in der Praxis Fragen nach der Reichweite der (Teil-)Rechtsfähigkeit aufgeworfen. Weitere Fragen wurden daher vom BGH geklärt, hier etwa die relevante Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR, die der BGH bejahte: [...]
Beitragsnummer: 22011