Dienstag, 17. Januar 2023

Zur Hemmungswirkung eines Mahnbescheid – Begriff der Verhandlung

Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart


In seiner Entscheidung vom 14.07.2022, VII ZR 255/21 (WM 2022, 23 49), erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass der Begriff der Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB weit auszulegen ist. Der Gläubiger müsse dafür nur klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen will und worauf er diesen stützt. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Insofern schweben Verhandlungen schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Partei die Annahme gestatten, der erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich sei, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (Rn. 23).

Sodann stellt der Bundesgerichtshof klar, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren die Verjährung nur dann hemmt, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Wann wiederum dieser Anforderung Genüge getan ist, könne nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden. Vielmehr würden Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs abhängen (Rn. 27).

Schließlich erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass es ebenfalls seiner Rechtsprechung entspricht, dass die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs nachgeholt werden kann. Allerdings könne die Nachholung der Individualisierung die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht rückwirkend, sondern nur ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme hemmen (Rn. 28). Dabei sei für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend sei es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt (Rn. 28). 


Beitragsnummer: 21995

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